Hallo Herr Langsdorff,
hier habe ich noch folgendes in den oben zitierten Richtlinien gefunden:
"Dabei werden die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche nicht auf die vorstehende Anzahl der
Versuche angerechnet. Die "Zurücksetzung des Zählers auf null" soll nach der Geburt eines Kindes i.S.d.
Personenstandsgesetzes (PStG) bzw. der Personenstandsverordnung erfolgen. Als Geburt i.S.d. Richtlinien
gilt die Lebend- oder Totgeburt gem. § 31 Personenstandsverordnung; dazu zählen insbesondere
Fehlgeburten.
Das Bundessozialgericht zitiert in seiner Begründung des Urteils vom 25.06.2009 - B 1 KR 9/08 R unter der
Randziffer 12 die Ziffer 2 der "Richtlinien über künstliche Befruchtung" und führt weiter aus, dass "zu diesen
Voraussetzungen auch gehört, dass die Zahl von drei erfolglosen Behandlungszyklen (noch) nicht erreicht
ist.""
Damit wäre für mich eher klar dass die GKV den Zähler nur wieder auf Null setzt wenn die Geburt innerhalb der bezuschussten Versuchen statt fand
Bzw. auch hier:
"Gesetzlich versicherte verheiratete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der GKV (§ 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird. " ( [
www.g-ba.de] )
Allerdings zählen Kryos u.U. wohl doch dazu:
[
openjur.de]
Oder ist diese Rechtsprchung des Bundessozialgerichts inzwischen überholt? (mal davon abgesehen dass anscheinend nicht jede GKV dies genauso interpretiert oder gar Kenntnis davon hat)..
2 mal bearbeitet. Zuletzt am 06.02.19 13:40 von IchDuErSieEs.