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News rund um den Kinderwunsch | ||
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garten der sinne
Status: ![]() schrieb am 19.08.2012 07:27 |
Registriert seit 24.10.09 Beiträge: 1.313 |
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Annapurna
Status: ![]() schrieb am 19.08.2012 07:46 |
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stef83
schrieb am 19.08.2012 09:50 |
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Ekis
schrieb am 19.08.2012 10:46 |
Registriert seit 26.08.11 Beiträge: 4.435 |
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septemberchild
Status: ![]() schrieb am 19.08.2012 11:14 |
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felia
Status: ![]() schrieb am 19.08.2012 13:14 |
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Ekis
schrieb am 19.08.2012 13:34 |
Registriert seit 26.08.11 Beiträge: 4.435 |
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felia
Status: ![]() schrieb am 19.08.2012 18:18 |
Registriert seit 01.03.09 Beiträge: 1.937 |
Zitat
Ekis
Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit musst du so wählen, dass sie nicht unter die Begründung des Beschäftigungs verbots fällt. Insofern ist es egal in Minijob oder Ehrenamt.
Du kannst ja nicht aus gesundheitlichen Gründen deinen Hauptjob verboten bekommen und dann eine ähnlich aufwendige Tätigkeit fortführen. Da hat der Arbeitgeber zunächst einen Anspruch darauf, dass du deine Arbeitskraft ihm widmest (zum Beispiel mit geringerem Stundenaufwand).
Wenn du aber aufgrund der Tätigkeit diese nicht ausführen darfst, darfst du eine andere Tätigkeit durchaus machen. Eine Röntgenassistentin im BV darf also einen Nebenjob in einer Kinderbetreuung machen (egal ob im Ehrenamt oder als Minijob) und der Arbeitgeber kann das auch nicht verwehren. Eine Erzieherin mit fehlender Immunität im BV darf dies weder ehrenamtlich noch als Minijob.
Aber ich glaube ohnehin, dass es hier um einen ausschließlichen Minijob geht, ohne Haupttätigkeit.
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garten der sinne
Status: ![]() schrieb am 20.08.2012 08:52 |
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