Hallo,
ich habe gerade nochmal geschaut, wie es sich genau mit dem Arbeiten im Mutterschutz nach der Geburt verhält - siehe
Broschüre des BMFSFJ.
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären. Bei Totgeburten, die gleichzeitig Frühgeburten im medizinischen Sinne sind, hat die Mutter Anspruch auf eine zwölfwöchige Schutzfrist. Ausnahmsweise kann die Arbeitnehmerin allerdings in diesem Fall und ebenso beim Tod des Kindes nach der Geburt auf ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf ihrer Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung),wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Eine Nichtbeachtung der Beschäftigungsverbote durch dieArbeitgeberseite wird als Ordnungswidrigkeit, unter Umständen sogar als Straftat verfolgt. Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes bedeutet – je nach Tatbestand und Schweregrad der
pflichtwidrigen Handlung – eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro oder eine Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Alles nachzulesen in der Broschüre ab S. 21.