|
![]() |
Asja
schrieb am 14.09.2006 11:37 |
|
sturzpueppi
schrieb am 14.09.2006 11:40 |
Registriert seit 23.11.05 Beiträge: 2.036 |
![]() |
Feechen
schrieb am 14.09.2006 13:32 |
Registriert seit 08.12.05 Beiträge: 356 |
![]() |
Hummelbienchen
schrieb am 14.09.2006 14:47 |
Registriert seit 03.12.06 Beiträge: 2.847 |
![]() |
Hummelbienchen
schrieb am 14.09.2006 15:25 |
Registriert seit 03.12.06 Beiträge: 2.847 |
Zitat
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) erhält die Mitarbeiterin von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihr den Differenzbetrag zwischen diesen 13 Euro und dem auf einen Kalendertag entfallenden Netto-Arbeitsentgelt als Zuschuss zu zahlen.
Referenzzeitraum: Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt wird auf der Basis der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (Referenzzeitraum) berechnet. Wird der Lohn wöchentlich abgerechnet, werden die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt. Tage, an denen ohne Verschulden der Arbeitnehmerin kein oder nur ein vermindertes Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. Kurzarbeit oder Krankengeldbezug) bleiben außer Betracht. Der verringerte Gesamt-Lohn wird durch die geringere Anzahl an Tagen geteilt. Wurde in einem oder mehreren Monaten des Referenzzeitraums gar kein Lohn erzielt, muss entsprechnd weiter in die Vergangenheit zurückgegangen werden.
Ermittlung des Bruttoentgelts: Zu berücksichtigen ist zunächst das gesamte Bruttoentgelt im Referenzzeitraum. Dazu zählen auch Zulagen (z. B. Erschwerniszulagen) und Zuschläge (z. B. für Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit). Verdiensterhöhungen, die während des Mutterschaftsurlaubs wirksam werden und nicht nur vorübergehend sind, müssen ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einbezogen werden.
Berechnung des Nettoentgelts: Von dem Gesamt-Bruttoentgelt aus dem Referenzzeitraum müssen die jeweils fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Wechselt die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft die Steuerklasse, um dadurch ein höheres Nettoentgelt und dementsprechend einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, darf dies nicht berücksichtigt werden: Das Nettoentgelt wird in dem Fall auf der Grundlage der bisherigen Steuerklasse ermittelt.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses: Das Gesamt-Nettoentgelt aus dem Referenzzeitraum wird durch 90 geteilt. Zieht man vom Ergebnis 13 Euro (tägliches Mutterschaftsgeld) ab, so erhält man den Zuschuss, den der Arbeitgeber pro Tag leisten muss. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei.
![]() |
Hummelbienchen
schrieb am 14.09.2006 15:41 |
Registriert seit 03.12.06 Beiträge: 2.847 |
Zitat
Mutterschaft
Werdende Mütter, so empfiehlt der Bund der Steuerzahler, sollten überlegen, ob sie noch vor dem Bemessungszeitraum (drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist) in Steuerklasse III wechseln, denn die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem Nettogehalt vor Beginn der Mutterschutzfrist. Ein Steuerklassenwechsel nur zum Zweck eines höheren Mutterschaftsgeldes ist nach Angaben der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen an den Landratsämtern in Bayern nicht ausdrücklich verboten.
Aber Vorsicht: Ein Arbeitgeber braucht einem Steuerklassenwechsel lediglich zum Zweck eines höheren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht zu folgen. Das erklärte das Bundesarbeitsgerichts am 22.10.1986 (5 AZR 733/85). Er kann dann den Zuschuss nach den ursprünglichen Bedingungen berechnen. Deshalb sollte man sich unbedingt beim Steuerberater informieren.
![]() |
Asja
schrieb am 15.09.2006 09:59 |