|
(”Richtlinien über künstliche Befruchtung”)
in der Fassung vom 14. August 1990
(veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990)
zuletzt geändert am 26. Februar 2002 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 92 am 22. Mai 2002)
Inkrafttreten: 1. Juli 2002
Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß
§ 27a Abs. 4 i.V.m.
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und i. V. m. § 135 Abs. 1 des 5. Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen die medizinischen
Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der den gesetzlichen
Erfordernissen des § 27a
Abs. 1 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung.
Diese Richtlinien befassen sich ausschließlich mit den Voraussetzungen,
die von Seiten des Arztes und des Paares erbracht sein müssen, um
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen Leistungsanspruch zu
haben
wichtige Punkte:
Wichtige Punkte:
1. Ärztliche Maßnahmen nach diesen Richtlinien sind nur durchzuführen, wenn die Maßnahmen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit nach § 27 SGB V (zum Beispiel Fertilisierungsoperation, alleinige hormonelle Stimulation), die nicht Gegenstand dieser Richtlinien sind, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind.
2. Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, wenn sie im homologen System durchgeführt werden, wenn also die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Nach Geburt eines Kindes besteht - sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien gegeben sind - erneut ein Anspruch auf Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. Nach einer Sterilisation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
3. Die Krankenkasse ist nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Hierzu gehören im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls erforderliche Leistungen beim Ehegatten des Versicherten nicht, wenn dieser
nicht bei derselben Krankenkasse versichert ist. Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der (ggf.) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens sowie für den HlV-Test beim Ehemann ist die Krankenkasse des Ehemannes leistungspflichtig. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr.
14 sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen ist die Krankenkasse der Ehefrau zuständig, sofern beide Ehegatten gesetzlich krankenversichert sind. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 16 und die ggf. in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung ist die Krankenkasse des
Ehemannes zuständig, sofern beide Ehegatten gesetzlich krankenversichert sind.
4. Die Maßnahmen nach diesen Richtlinien umfassen solche Leistungen nicht, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen - wie etwa die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen.
5. Diese Richtlinien gelten ausschließlich für ambulant durchgeführte ärztliche Maßnahmen durch zugelassene Ärzte, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich geleitete
Einrichtungen, denen die zuständige Behörde gemäß § 121 a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen erteilt hat. Die ärztlichen Maßnahmen zur
künstlichen Befruchtung sollen - soweit möglich - ambulant durchgeführt werden. Soweit ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen von Krankenhausbehandlung
durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB V.
6. Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach diesen Richtlinien ist, daß beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen HlV-negativ sind und daß bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen die Rötelninfektion besteht.
7. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach den Nrn. 10.2, 10.3, 10.4 und 10.5 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Ehegatten zuvor von einem Arzt, der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der
künstlichen Befruchtung beraten worden sind (Nr. 14) und sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen worden sind, die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigt sind (Nr. 17). Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung können insofern nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden.
8. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur durchgeführt werden, wenn hinreichende Aussicht besteht, daß durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen in der Regel dann nicht, wenn sie
- bei der Insemination im Spontanzyklus (Nr. 10.1) bis zu achtmal,
- bei der Insemination nach hormoneller Stimulation (Nr. 10.2) bis zu sechsmal,
- bei der In-vitro-Fertilisation (Nr. 10.3) bis zu viermal,
- beim intratubaren Gameten-Transfer (Nr. 10.4) bis zu zweimal
- bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (Nr. 10.5) bis zu viermal
vollständig durchgeführt wurden, ohne daß eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist. Darüber hinausgehende Behandlungsversuche bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
Sofern eine Indikation sowohl nach Nr. 11.3 für Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation als auch nach Nr. 11.4 für Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, so dürfen die betreffenden Maßnahmen grundsätzlich nur alternativ, das heißentweder die Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation oder die Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer, durchgeführt werden.
In-vitro-Fertilisation und Intracytoplasmatische Spermieninjektion dürfen aufgrund der differenzierten Indikationsstellung ebenso nur alternativ angewandt werden. Medizinisch begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion nach Nr. 10.5 gilt die Maßnahme dann als vollständig durchgeführt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle(n) erfolgt ist. Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion besteht - abweichend von der zuvor genannten Zahl - eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits nach zweimaliger vollständiger Durchführung der Maßnahmen dann nicht, wenn in beiden Fälleneine Befruchtung nicht eingetreten ist.
Bei der In-vitro-Fertilisation nach Nr. 10.3 gelten die Maßnahmen als vollständig durchgeführt, wenn die Eizellkultur angesetzt worden ist. Bei der In-vitro-Fertilisation besteht im übrigen - abweichend von der zuvor genannten Zahl - eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits nach zweimaliger vollständiger Durchführung der Maßnahmen dann nicht, wenn in beiden Fällen eine Befruchtung nicht eingetreten ist und sich bei der Analyse der hierfür maßgeblichen Ursachen
erkennen läßt, daß eine In-vitro-Fertilisation nicht möglich ist.
9. Da das Alter der Frau im Rahmen der Sterilitätsbehandlung einen limitierenden Faktor darstellt, sollen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur bei Frauen zulässig, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sofern die Krankenkasse nach gutachterlicher Beurteilung der Erfolgsaussichten eine Genehmigung erteilt hat.
10. Ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V kommen im Rahmen folgender Verfahren zum Einsatz:
10.1 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Ovulationstiming - ohne Polyovulation (drei oder mehr Follikel)
10.2 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation (drei oder mehr Follikel),
10.3 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-lntrafallopian-Transfer),
10.4 intratubarer Gameten-Transfer (GIFT).
10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
11. Als medizinische Indikationen zur Durchfuhrung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gelten:
11.1 Für die Insemination nach Nr. 10. 1:
11.2 Für die Insemination nach Nr. 10.2:
Homologe Inseminationen nach Nr. 10.2 sollen - von medizinisch begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bestimmte Formen der Subfertilität des Mannes) abgesehen - wegen des Risikos hochgradiger Mehrlingsschwangerschaften nur durchgeführt werden, wenn nicht mehr als drei Follikel gereift sind.
11.3 Für die In-vitro-Fertilisation (IVF) mit - gegebenenfalls intratubarem -Embryo-Transfer (ET beziehungsweise EIFT):
11.5 Für die Intracytoplasmatische Spermieninjektion
(ICSI) mit - gegebenen-falls intratubarem Embryo-Transfer (ET bzw. EIFT):
| Merkmal | Indikationsbefund alternativ | |
| Nativ | swim-up | |
| Konzentration (Mio/ml) | < 10 | < 5 |
| Gesamtmotilität (%) | < 30 | < 50 |
| Progressivmotilität (WHO A in %) | < 25 | < 40 |
| Normalformen(%) | < 20 | < 20 |
12. Im einzelnen kommen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen nach den Nrn. 10.1 bis 10.5 - je nach gewählter Methode - folgende Leistungen in Betracht:
12.1 Untersuchung auf HlV-Antikörper bei beiden Ehegatten sowie auf HbsAg bei der Frau,
12.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung und der Aufbereitung - gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation - des männlichen Samens,
12.3 Durchführung der hormonellen Stimulationsbehandlung (nur bei Maßnahmen nach den Nrn. 10.2, 10.3, 10.4 und 10.5),
12.4 Laboratoriumsmedizinische Bestimmungen von luteinisierendem Hormon, Östradiol und Progesteron,
12.5 Sonographische Untersuchungen,
12.6 Ultraschallgezielte oder laparoskopische Eizellentnahme (nur bei Maßnahmen nach den Nrn. 10.3, 10.4 und 10.5),
12.7 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen, einschließlich der mikroskopischen Beurteilung der Reifestadien der Eizellen (bei Maßnahmen nach Nr. 10.4) oder der Eizellkultur (bei Maßnahmen nach Nr. 10.3 und 10.5),
12.8 Insemination (bei Maßnahmen nach den Nrn. 10.1 und 10.2), Embryo-Transfer (bei Maßnahmen nach den Nrn. 10.3 und 10.5) und intratubarer Gameten-Transfer (bei Maßnahmen nach Nr. 10.4),
12.9 Beratung nach den Nrn. 13-16.
13. Die Beratung des Ehepaares soll - bei Vorliegen der übrigen leistungsrechtlichen Voraussetzungen - erst durchgeführt werden, wenn zuvor unter Einsatz geeigneter diagnostischer und gegebenenfalls therapeutischer Maßnahmen das Vorliegen einer der in Nr. 11 genannten medizinischen Indikationen gesichert worden ist. Sofern der die Indikation stellende Arzt nicht mit dem beratenden Arzt identisch ist, soll die Beratung nach Nr. 7 nur aufgrund einer entsprechenden Überweisung des die Indikation stellenden Arztes in Anspruch genommen werden.
14. Die Beratung nach Nr. 7 soll sich gezielt auf die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beziehen. Dabei sollen nicht nur die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren angesprochen, sondern auch die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau sowie mögliche Alternativen zum eigenen Kind (zum Beispiel Adoption) eingehend erörtert werden.
15. Über die erfolgte Beratung ist eine Bescheinigung auszustellen, die zusammen mit der Überweisung dem Arzt vorgelegt werden soll, der die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführt.
16. Vor der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion hat der durchführende Arzt das Ehepaar über die speziellen, auch genetischen Risiken und mögliche Fehlbildungen des Kindes aufzuklären. Hierbei hat der Arzt das Paar auch über den Anspruch auf humangenetische Beratung und ggf. Untersuchung vor der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion zu informieren und die Eltern auf ihre Verantwortung für die ihnen überlassene Entscheidung zur Anwendung dieser Methode und damit für das erhebliche Risiko von Fehlbildungen bei den Kindern hinzuweisen.
Diese Beratung ist insbesondere bei entsprechenden Befundkonstellationen (z.B. Familienanamnese mit Hinweisen auf genetische Fehlbildungen, beidseitiger kongenitaler Verschluß der Samenleiter beim Mann) dem Ehepaar besonders zu empfehlen. Das Gespräch ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Lehnt das Paar eine humangenetische Beratung ab, ist dies ebenfalls zu dokumentieren.
17. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach diesen Richtlinien dürfen nur solche zugelassenen Ärzte, ermächtigten Ärzte oder ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen erbringen, denen die zuständige Behörde gemäß § 121 a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Dies gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
Schwanger-schaften mit 3 oder mehr Embryonen besteht.
18. Homologe Inseminationen ohne vorangegangene Stimulationsbehandlung (Nr. 10.1) dürfen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, die zur Führung der Gebietsbezeichnung “Frauenarzt” berechtigt sind.
19. Regelungen in ärztlichen Berufsordnungen zur Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bleiben unberührt.
20. Beratungen nach Nr. 14 dürfen nur von Ärzten, die zum Führen der Gebietsbezeichnung “Frauenarzt” berechtigt sind, sowie von solchen anderen Ärzten durchgeführt werden, die über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin verfügen (z. B. Fachärzte für Urologie oder Fachärzte für Dermatologie). Voraussetzung
für die Durchführung von Beratungen nach Nr. 14 ist ferner der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung.
21. Bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach dieser Richtlinie, welche eine Stimulationsbehandlung der Frau zur Gewinnung von Eizellen beinhalten, soll diese Stimulationsbehandlung durch den Arzt vorgenommen werden, welcher die Maßnahme selbst durchführt.
22. Es werden auf der Grundlage des § 135 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 folgende Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zu den erforderlichen Aufzeichnungen über die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung abgegeben:
22.1 Leistungen der künstlichen Befruchtung können in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann ausgeführt und abgerechnet werden, wenn zuvor bestimmte Anforderungen an die Qualität erfüllt und nachgewiesen werden.
Hierzu gehören:
Ergänzende Anforderungen zur Genehmigung der Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung legen die Partner der Bundesmanteltarifverträge gemäß § 135 Abs. 2 SGB V auf der Grundlage von Empfehlungen fest.
22.2 Praxen oder Einrichtungen, welche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen, sind verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden vergleichenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu erhalten und zu verbessern. Die erforderlichen ärztlichen Aufzeichnungen müssen insbesondere Angaben, welche den Erfolg der Therapie beeinflussen können und die Wahl des Verfahrens der künstlichen Befruchtung begründen sowie zum Verlauf der Stimulation und zum Ergebnis der Therapie beinhalten.
Das Nähere zur Durchführung der Maßnahmen sowie die spezifischen Anforderungen an die ärztlichen Dokumentation legt der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien gemäß § 136a SGB V fest.
22.3 Übergangsregelung:
Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 136a Nr. 1 i. V. m. § 135a Abs. 2 SGB V bzw. von Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V sind die Ärzte als Voraussetzung zur Erbringung der entsprechenden Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) verpflichtet, an den bestehenden berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nr. 4.3 der “Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion” der Bundesärztekammer von 1998 teilzu-nehmen. Die Teilnahme ist in jährlichen Abständen
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Inkrafttreten
23. Die Richtlinien treten am 1. Oktober 1990 in Kraft und gelten für alle Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, die nach dem 1. Oktober 1990 eingeleitet werden, wobei für die Verfahren nach den Nrn. 10.2 bis 10.4 die Beratung nach Nr. 14 als Beginn der Maßnahmen anzusehen ist.
Änderung 2/2002
Muss die KK die Kosten übernehmen, wenn wir ins Ausland gehen??
@ Angela: Nein.
hallo dr. breitbach,
ich habe eine verständnisfrage:
“Höchstgrenzen für die einzelnen Behandlungen sind wie folgt festgelegt:
* bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal, (auch nach Clomifen)”
bedeutet dies, dass trotz clomifen ein spontanzyklus angenommen werden kann? oder ist das zeitlich zu verstehen, für frauen, die in den zyklen vor der IUI mit clomifen stimuliert haben, im eigentlichen IUI-zyklus jedoch nicht?
lg, ally groß
hallo herr doc,
im text lese ich z. thema spermiogramm “Sind nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt, so ist das entscheidende Kriterium die Progressivmotilität. Sofern diese unter 15 % im Nativsperma oder unter 30 % im swim-up-Test liegt, so liegt eine Indikation für die Intracytoplasmatische Spermien-injektion vor”
–> heißdas, dass man mit 31 mill./ml, WHO A: 11% und 10 % normal geformten auch schon ICSI-”berechtigt” ist???
und: macht da eine IUI überhaupt noch sinn?
dankeschön,
beste grüße,
donza
@ ally: Ja, Clomifen wird als “unstimulierter Zyklus gewertet.
@ Donza: Beide fragen kann man mit Ja beantworten. Dass eine ICSI bezahlt wird, bedeutet bei guter Spermienzahl nicht zwingend, dass nicht auch eine (eingeschränkte) Chance auf eine Schwangerschaft nach Insemination besteht.
Hallo,
nach zwei erfolglosen Inseminationen hat die erste ICSI geklappt. Nun haben wir zwei EZ aus der Kryokonservierung (ohne Erfolg) eingesetzt, aber mir ist unklar, ob hier eine vollständige Eigenfinanzierung ohne KK-Beteiligung nötig ist, da diese uns drei Versuche genehmigt haben. Oder sind hier ´frische ´ Versuche gemeint, d.h. die nächste EZ-Entnahme zur ICSI würde wieder zu 50% bezuschusst?
Herzlichen Dank!
@ Birgit: Die Rückgabe zuvor eingefrorener Embryonen ist keine Kassenleistung und muss vollständig selbst bezahlt werden. Sie wird dann jedoch auch nicht auf die drei zu 50% mitfinanzierten “frischen” Zyklen angerechnet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne wissen, wieviele Stimulationen mit Gonal f von der Krankenkasse übernommen werden.
Bei uns handelt es sich um eine Stimulation und Auslösen des Eisprungs und natürlichen Geschlechtsverkehr.
Vielen Dank
Anni
@Anni: Theoretisch unbegrenzt. Praktisch macht das jedoch wenig Sinn, da die Chancen nach vielen erfolglosen Versuchen deutlich geringer werden
Hallo,
wir haben ein erfolgreiches ICSI-Baby aus dem Jahr 2004. Nun haben wir uns dazu entschlossen, einen weiteren Versuch zu unternehmen. Hier handelt es sich dann um einen Embryotransfer inkl. Assisted Hatching, da wir noch Eizellen vom letzten Mal konserviert hatten. Nun interessiert mich, ob die Krankenkasse diese Kosten komplett und vielleicht nur zum Teil übernehmen muss?
Viele Grüße und vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe.
@Daniel Herbst: Die Behandlung mit zuvor eingeforenen Embryonen (Kryotransfer) wird von den Kassen nicht übernommen.
Hallo Doc,
ich bin Berufssoldat wie sieht es da mit der Kostenübernahme durch den Bund aus.(freie Heilfürsorge). Bisher konnte mir das keiner genau sagen. Es hieß nur das wär eine Einzelfallentscheidung.
@Timo Schramm: Die freie Heilfürsorge hat als Hauptaspekt die Wiederherstellung der Wehrfähigkeit. Grundsätzlich sind reproduktionsmedizinische Maßnahmen darin nicht enthalten. Das ist erst einmal die allgemeine Verlautbarung, soweit sie mir bekannt ist. Jedoch habe ich durchaus mehrmals Zusagen bekommen, bzw. meine Patienten, nachdem sie den Zuständigen wiederholt auf die Füße getreten sind. IN Einzelfällen scheint es also durchaus Ausnahmen zu geben
Hallo Doc,
wir planen eine ICSI, ich bin privat krankenversichert, mein Mann gesetzlich.
Der Grund für die künstliche Befruchtung liegt beim Mann.
Meine Krankenkasse will nichts bezahlen weil die Erkrankung beim Mann liegt.
Die Krankenkasse meines Mannes möchte nur die Behandlungen bezahlen die bei meinem Mann durchgeführt werden, Spermiogramm, Beratung etc.
Können wir da irgendwas tun?
Vielen Dank für Ihre HIlfe
Saskia
@ Saskia: Leider sieht das ziemlich schlecht aus. ich verweise dazu auf einen aktuellen Artikel unserer News
Hallo. Mein Mann und ich wollen einmal den versuch einer Künstlichen befruchtung wagen da ich auf natürlichem weg nicht schwanger werde.Gibt es möglichkeiten über einen psychologen eine volle kostenübernahme der kasse zu erreichen????
Hallo,
aufgrund einer mir bevorstehenden Chemotherapie und einer daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit resultierenden Unfruchtbarkeit haben wir eine künstliche Befruchtung mit Kryokonservierung der Eizellen durchgeführt. Aus Zeitgründen konnte deshalb der Antrag auf teilweise Kostenübernahme erst während der Behandlung gestellt werden und es konnten natürlich auch keine zwei Spermiogramme vorab erstellt werden. Obwohl viele Voraussetzungen (verheiratet, > 25 und < 40 Jahre, beide Partner gesetzlich versichert, verminderte Qualität der Spermien, etc.) erfüllt werden, lehnt die Krankenkasse jegliche Kostenübernahme - mit dem Hinweis darauf, dass keine der in den Richtlinien gelisteten, medizinischen Indikationen vorliegt und der Antrag nicht vor der Behandlung gestellt wurde - ab.
Können wir hier irgend etwas unternehmen? Gibt es irgendwelche Regelungen, Fälle, oder andere Quellen die hier weiterhelfen könnten?
Vielen Dank und viele Grüße,
Claudia
Gibt es Möglichkeiten über einen Psychologen eine volle Kostenübernahme einer Künstlichen Befruchtung der Kasse zu erreichen?
@ Nadine: Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Dass es eine schwere psychische Belastung ist, sich den Kinderwunsch nciht ohne Weiteres erfüllten zu können, steht außer Frage
[...] ⋅ Ausdrucken [PDF] GA_googleFillSlot(”news_im_text_336×280″); Bisher war eine der Voraussetzungen für die Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung, dass beide Partn…. Dies ist nicht unproblematisch, da die künstliche Befruchtung für Paare, die von HIV [...]
[...] und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung”, konkret wurden der hier genannte Anteil schnell vorwärtsbeweglicher Spermien von 15% überschritten, so dass eine Kostenübernahme nicht möglich [...]