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Gesetze und Richtlinien


Gesetze zur künstlichen Befruchtung

Für den in der Kinderwunschbehandlung tätigen Arzt gibt es zwei wesentliche Gesetze. Eines davon ist genaugenommen kein richtiges Gesetz, sondern eine Richtlinie, die von der Bundesärztekammer auf der Basis des Embryonenschutzgesetzes entwickelt wurde. Zusätzlich zu den strafrechtlichen Regelungen, die das Embryonenschutzgesetz vorsieht, sind hier genauere Ausführungen gemacht worden über die erforderliche Qualifikation, die ein Arzt für die Berechtigung zu Kinderwunschbehandlung aufweisen muss. Es ist eine standesrechtliche Regelung, die für den Arzt maßgeblich ist, da das Embryonenschutzgesetz in vollem Umfang berücksichtigt wird.

Das Embryonenschutzgesetz wurde 1990 neu aufgelegt, da insbesondere die ICSI-Methode einen neuen rechtlichen Rahmen erforderlich machte. Dieses Gesetz ist eines der strengsten Europas. Vieles, was in anderen europäischen Ländern erlaubt ist, wurde hier verboten. Die Präimplantationsdiagnostik (=genetische Untersuchung der Embryonen vor der Rückgabe), die Rückgabe von mehr als 3 Embryonen, Einfrieren oder Weiterkultivieren von bereits geteilten Embryonen (=Zweizellern) ist bei uns verboten. Dass ein Paar verheiratet sein muss, ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes, jedoch sehen die Richtlinien der Bundesärztekammer dies für eine Behandlung mit Reagenzglasbefruchtung vor.

Außerdem gibt es eine Richtlinie, welche die Voraussetzungen regelt, die für eine Übernahme der Kosten einer Kinderwunsch-Behandlung von ärztlicher Seite und Patienten-Seite erfüllt sein müssen. Auch dies deckt sich im wesentlichen mit den Richtlinien der Bundesärztekammer und dem Embryonenschutzgesetz, was der aufmerksame Leser daran erkennt, dass es viele wesentliche Überschneidungen in diesen Gesetzen/Richtlinien gibt

Weitere Infos zu “Gesetze und Richtlinien” aus unseren News

Kommentare

  1. ich würde mal gerne wissen, welche methoden der künstlichen befruchtung in deutschland generell verboten sind.
    mfg


    Geschrieben von Jana am 27. Februar 2007 um 16:38
  2. Das geht aus den Texten eigentlich hervor.
    Eizellspende, Selektion bereits geteilter Embryonen, PID= das bedeutet eine genetische Untersuchung der Embryonen. Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare


    Geschrieben von E. Breitbach am 28. Februar 2007 um 14:43
  3. Hallo

    Gibt es irgendwo eine (aktuelle) Sammlung der relevanten Gesetze zum Thema künstliche Befruchtung, zumindest für Europa?

    Uns interessiert insbesondere die Möglichkeit der nicht-anonymen Eizell- oder Embryonenspende. Dabei geht es nicht primär darum, dass wir (die Eltern) die Spender kennen, allenfalls bereits vor der Behandlung, sondern dass unser zukünftiges Kind die Möglichkeit hätte, seine genetischen Eltern (d.h. mindestens deren Namen/Identität) in Erfahrung zu bringen, sollte es das bei Volljährigkeit wollen (in Analogie z.B. zur heutigen Praxis im Falle einer Samenspende in Deutschland).

    In welchen Ländern ist dies gesetzlich möglich?

    Einschlägige Informationen auch für vollständig nicht-anonyme (i.e., Kenntnis der Spender bereits vor Behandlungsbeginn) Eizell- oder Embryonenspenden in Europa (sollte dies einfacher sein …) wären ebenfalls sehr hilfreich.

    Besten Dank


    Geschrieben von coucou am 14. Februar 2009 um 16:59
  4. In welchem Land ist es möglich
    als Single eine bereits
    befruchtete, gespendete
    Eizelle eingesetzt zu bekommen?


    Geschrieben von Malaika am 21. März 2009 um 18:59
  5. Ist es denn wirklich so, dass der Mann bei einer künstlichen Befruchtung nicht älter als 50 sein darf? Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke!


    Geschrieben von Judy am 21. April 2009 um 23:06
  6. Ich habe gehört, dass in manchen Bundesländern in Deutschland notwendig ist, dass das Pärchen verheiratet ist. Stimmt das? Wie ist das in Bayern?
    Danke für die Antwort!


    Geschrieben von Klaus am 17. November 2009 um 21:01
  7. @Klaus: Wenn die gesetzliche Krankenkasse inen Teil der Kosten übernehmen soll, dann ist es notwendig, verheiratet zu sein. Ansonsten nicht grundsätzlich, wenn man damit leben kann, dass man die Behandlung komplett bezahlen muss. Das geht in allen Bundesländern.


    Geschrieben von E. Breitbach am 18. November 2009 um 00:30

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