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Wenn der Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu erfüllen, erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.
Das gilt auch dann, wenn der AG das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft bzw. nach der Entbildung während der Mutterschutzfrist rechtmäßig gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis sonst zulässigerweise aufgelöst wurde.
(i.A. von Hummelbienchen)
Mr Wong
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