ElternWiki : Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf der AG das Arbeistverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Dieses absolute Kündigungsverbot greift allerdings nur dann, wenn dem AG zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Diese Zwei-Wochenfrist ist immer dann gewahrt, wenn die Arbeitnehmerin dem AG mitteilt, sie sei wahrscheinlich schwanger. Diese Mitteilung kann auch durch Dritte erfolgen.

Die Kündigung ist ausnahmsweise in besonderen Fällen zulässig. Ob besondere Fälle in diesem Falle vorliegen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Diese besonderen Fälle dürfen allerdings nicht mit dem Zustand während der Schwangerschaft oder mit der Lage bis zum Ablauf vob vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen.

Allerdings muss der AG beim Arbeitsamt beantragen, die Kündigung für zulässig zu erklären. Ohne diese Erklärung bleibt die Kündigung unwirksam. Deshalb kann eine Kündigung erst nach dieser Zustimmung rechtswirksam ausgesprochen werden.

Kein Schutz besteht vor einer Beendigung der Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen, z.B. bei wirksamer Befristung odeer einer wirksamen Anfechtung. Auch bei einer rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Arbeistverhältnisses besteht kein besonderer Schutz.

Die Arbeitnehmerin kann jedoch das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbildung ohne Einhaltung einer frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. In einem derartigen Fall muss der AG das zuständige Arbeitsamt unverzüglich von der Kündigung benachrichtigen.
(i.A. von Hummelbienchen)