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Kündigung mit behördlicher Genehmigung
Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs. 1) gilt, dass einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden darf. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann aber eine Kündigung in Ausnahmefällen für zulässig erklären (§ 9 Abs. 2 Satz 1). Gegen diese behördliche Zustimmung, die ein Verwaltungsakt ist, kann die Mitarbeiterin Widerspruch einlegen und dagegen bei einem Verwaltungsgericht klagen.
Eine mit behördlicher Genehmigung ausgesprochene Kündigung ist jedoch nicht schon deshalb wirkungslos, weil die betroffene Arbeitnehmerin dagegen Einspruch erhoben hat. Der Arbeitgeber braucht mit der Kündigung daher nicht warten, bis abschließend darüber im Verwaltungsrechtsweg entschieden ist. Er kann sie aussprechen, sobald ihm die behördliche Genehmigung vorliegt.
Die Kündigung der Arbeitnehmerin wird endgültig, wenn das Verwaltungsgericht den behördlichen Bescheid für wirksam und damit als bestandskräftig erklärt. Hebt aber das Verwaltungsgericht den Bescheid auf, ist die Kündigung unwirksam.
BAG, 2 AZR 245/02
Mr Wong
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