Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darf die Zeit, in der eine werdende Mutter nach dem Mutterschutzgesetz von der Arbeit freigestellt wird, von ihrem Arbeitgeber nicht nachträglich auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Krankenschwester – die ab dem dritten Monat ihrer Schwangerschaft bei voller Bezahlung freigestellt worden war – geklagt, weil der Arbeitgeber keine andere zumutbare Arbeit für sie hatte. Anschließend verweigerte er ihr den Resturlaub für das Jahr. Er begründete das damit, dass sie ja inzwischen genügend Zeit gehabt habe, ihren Urlaubsanspruch zu realisieren. Sie sei zwar schwanger, aber gesund gewesen.
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 312/02