KiWuWiki: Steuerliche Berücksichtigung Von Kosten Für Künstliche Befruchtung

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Inhalt

Dies ist eine Darstellung der Möglichkeiten zur (einkommens-)steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für eine künstliche Befruchtung, die von einem betroffenen Steuerberater im Forum wunschkinder.net gepostet wurde. Herzlichen Dank für diese ausführliche Zusammenfassung des aktuellen Stands (11/2005), insbesondere für die am Schluss folgenden praktischen Tipps.

Vorbemerkung


Schlechte Nachricht für alle unverheirateten Paare: Der Bundesfinanzhof hat mit dem vor wenigen Tagen in der Fachpresse veröffentlichten Urteil vom 28.7.2005 (AZ II-R-30/03) entschieden. Darauf wurde unter den „News“ unter wunschkinder.de bereits hingewiesen.


Zitat aus dem Leitsatz:


„Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Hingegen sind diese Aufwendungen bei verheirateten Frauen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.“


Das Urteil ist für mich eine Entäuschung, nachdem zuletzt ein Senat des Finanzgerichts Münster mit einer flammenden Urteilsbegründung nicht verheiratete Frauen mit verheirateten Frauen gleichstellen wollte. Der BFH hat das komplett anders gesehen. Für Interessiere poste ich gleich den vollständigen Text des BFH-Urteils. Macht Euch selber ein Bild, was Ihr von der Begründung haltet...


Vor diesem Hintergrund habe ich meine vor ein paar Wochen hier veröffentlichten steuerlichen Ausführungen aktualisiert. LECTORIX hatte es übernommen, aus meinem Text einen WIKI-Beitrag zu machen. Ich bitte sie hiermit, diesen Beitrag mit dem geänderten Text zu aktualisieren. Danke vorab!


Über die Sinnhaftigkeit und Logik der Begründungen zu der nachfolgend beschriebenen steuerlichen Beurteilung kann man lange streiten. Man muss das wirklich nicht so sehen, wie die mit den Fällen befassten Richter. Um Euch aber nicht mit langatmigen grundsätzlichen Begründungsfragen zu langweilen, möchte ich kurz den aktuellen Stand in der Rechtsprechung darstellen und dann noch ein paar praktische Hinweise geben:

1) Künstliche Befruchtung mit Sperma des Ehemannes


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als oberstes deutsches Steuergericht bereits in 1997 entschieden, dass Kosten für die homologe künstliche Befruchtung in der Ehe grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuermindernd angesetzt werden können, soweit die Krankenkasse diese nicht erstattet (Urteil vom 18.6.1997, AZ III-R-84/96, nochmals bestätigt durch BFH-Urteil vom 28.7.2005, AZ II-R-30/03).


Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung übernommen. In den Einkommensteuerrichtlinien (Anweisung an die Finanzämter) findet sich unter H186–189 zum Stichwort „Künstliche Befruchtung“ ein ausdrücklicher Hinweis. Die Geltendmachung der (nicht von der Krankenkasse erstatteten) Kosten dürfte daher für Eheleute kein Problem darstellen.


Ausnahme: Die Kosten können nicht als agB angesetzt werden, wenn die künstliche Befruchtung aufgrund einer vorher freiwillig durchgeführten Sterilisation erforderlich war (BFH-Urteil vom 22.6.2005, AZ III-R-68/03)

2) Künstliche Befruchtung mit Sperma des nichtehelichen Lebensgefährten


Leider hat der BFH mit Urteil vom 28.7.2005 (AZ II-R-30/03) endschieden, dass nicht verheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht als agB geltend machen können.


Notnagel für die Praxis: Ich würde dennoch erst mal alle Arztrechnungen mit der ESt-Erklärung geltend machen. Erstens muss der Finanzbeamte die Problematik mal erkennen. Auf den ersten Blick sieht er Arztrechnungen, die auf abzugsfähige Krankheitskosten hindeuten (vgl. unten TZ 4). Zweitens dürften die Arztrechnungen in vielen Fällen auch „echte“ Heilbehandlungskosten enthalten, die trotz des negativen BFH-Urteils abzugsfähig sind, z.B. Kosten für hormonelle Endometriose-Nachbehandlung, Kosten für diagnostische Maßnahmen etc. Also: probieren und hoffen! Aber nicht traurig sein, wenn nicht....


3) Künstliche Befruchtung mit Fremdsperma


Hier hat der BFH mit Urteil vom 18.5.1999 (AZ III-R-46/97) entschieden: leider zu Ungunsten der Kläger. Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung sind danach keine außergewöhnlichen Belastungen.


4) Durchsetzung gegenüber dem Finanzamt und ergänzende Hinweise


Wenn Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, dann als sogenannte außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Einkommensteuergesetz) im Jahr der Zahlung und nur, soweit keine Erstattung durch die Krankenkasse erfolgt. Der BFH hat in seinem Urteil aus 1997 ausgeführt, dass die Ablehnung der Krankenkasse durch nachprüfbare Unterlagen nachgewiesen werden muss (Empfehlung: Ablehnungsbescheid der Krankenkasse).


Bei außergewöhnlichen Belastungen muss man berücksichtigen, dass es eine sog. „zumutbare Belastung“ gibt, die vom Familienstand und der Höhe des Einkommens abhängt. Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, wenn soweit sie diese individuell ermittelte zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt automatisch abgezogen, braucht also nicht von Euch selber berechnet zu werden.


Beispiel: Kosten von 8.000 EUR für homologe künstliche Befruchtung durch IVF. Das Ehepaar hat bisher keine Kinder, wird zusammenveranlagt und hat im entsprechenden Jahr einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 EUR. Die zumutbare Belastung beträgt gem. § 33 EStG in diesem Fall 5% des Gesamtbetrages der Einkünfte (Prozentsatz schwankt je nach Fall zwischen 1 und 7%). Die zumutbare Belastung beträgt damit 5% von 40.000 EUR = 2.000 EUR. Die Kosten für die IVF wirken sich damit nur zu 6.000 EUR steuerlich aus (Kosten 8.000 EUR ./. zumutbare Belastung 2.000 EUR).


Es ist daher tendenziell sinnvoll, die entstehenden Kosten möglichst auf ein Jahr zu konzentrieren, da dann nur einmal eine zumutbare Belastung abgezogen wird. Hier kann man mit dem Arzt über die Zahlungsmodalitäten um den Jahreswechsel sicher sprechen.


Für die zeitliche Zuordnung der agB kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Jahr die einschlägigen Rechnungen bezahlt werden. Zu erwartende Erstattungen (z.B. durch Krankenkasse) sind sofort abzuziehen (Beispiel: Rechnung über 4.000 EUR für IVF aus November 2005 wird im Januar 2006 bezahlt. Die KK erstattet aus irgendwelchen Gründen erst im Januar 2007 2.500 EUR. Als agB sind 1.500 EUR in 2006 anzusetzen).


Aus praktischer Erfahrung kann man sagen: Theorie und Praxis fallen häufig auseinander. Man wundert sich als Steuerberater oft, dass von den Steuerpflichtigen geltend gemachte Kosten vom Finanzamt anerkannt werden, obwohl dafür die rechtliche Grundlage eigentlich fehlt. Ich kann daher jedem von Euch nur empfehlen, alle nicht von der Krankenkasse erstatteten Arztkosten erst mal als außergewöhnliche Belastungen („Krankheitskosten“) geltend zu machen (im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung auf Seite 4 den Gesamtbetrag mit dem Stichwort „Krankheitskosten“ eintragen und die Belege beifügen, am besten auf den Belegen zusätzlich vermerken, dass diese Kosten von der Krankenkasse nicht erstattet wurden). Der normale Sachbearbeiter beim Finanzamt sieht die Arztrechnungen und assoziiert damit natürlich klassische Krankheitskosten. So wird vielleicht auch der eine oder andere Fall „durchgewunken“, in dem die Kosten nach der oben dargestellten Stand der Rechtssprechung eigentlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen wären.


Weiterer Praxistipp: Zusätzlich zu den Arztkosten können auch eigene Fahrkosten (Fahrten zum Arzt) mit pauschal 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Einfach eine eigene Liste der Fahrten erstellen und die Summe der gefahrenen Kilometer mit 0,30 EUR multiplizieren. Diesen Betrag zu den außergewöhnlichen Belastungen dazurechnen und die Liste mit beifügen.


Ich hoffe, dass meine Ausführungen für die Eine oder Andere von Euch hilfreich sind.


 

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