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Es handelt sich dabei umm eine IVF mit
Spendersamen. Diese Methode wird meist nach mehreren erfolglosen Versuchen mit einer heterologen Insemination (HI)angewendet. Außerdem natürlich, wenn die Eileiter der Frau verschlossen sind und eine Behandlung mit Spermien eines Spenders erforderlich ist
Genau wie bei der normalen IVF. Nur eben, dass man am entscheidenden Tag seinen Mann nicht unbedingt mitbringen muß. Alle Fragen zur IVF lassen sich im Kinderwunsch Forum stellen. Da sind ja meinst die momentan Betroffenen. Der Ablauf kann etwas verschieden sein. Variante 1(Long Protokoll): am 21. Zyklustag gibt es eine Spritze zur Downregulation. Das ist so was ähnliches wie den Computer abschalten. Zyklus wird heruntergefahren. Damit wird verhindert, dass im Behandlungsverlauf der Eisprung von selbst stattfindet. Dann werden etwa vom nächsten 3. ? 12. Zyklustag ? kann variieren – Hormone gespritzt, FSH, follikelstimulierendes Hormon, die heißen z.B. Menogon, Gonal?, Fertinorm?, Puregon.... Nebenbei wird die Entwicklung im Ultraschall verfolgt und evt. die Dosis angepasst. Wenn die Follikel groß genug sind, wird der Eisprung ausgelöst, mit HCG, z.B. Pregnesin oder anderes. Das passiert exakt 36 Stunden vor dem Punktionstermin. Bei der Punktion werden meist unter Vollnarkose, geht aber auch ohne, die Eizellen aus den Follikeln abgesaugt. Man kann ein oder zwei Stunden danach wieder nach Hause gehen. Die Befruchtung findet dann außerhalb des Körpers statt. Zwischen dem 2. und 5. Tag nach der Punktion bekommt man maximal 3 Embryonen transferiert. Der Transfer läuft fast genauso ab wie die Insemination. Anschließend dann die Wartezeit, mit oder ohne hormonelle Unterstützung. Variante 2 (Antagonisten Protokoll): ohne Downregulierung, man spritzt einfach vom ca. 3. ? ca. 12. Tag das FSH, vom eisprunggefährdeten Tag an spritzt man ein Hormon, was eben diesen verhindert, bei mir hieß das Präparat Cetrotide. Außderdem gibt es noch Orgalutran
Ja. Bei der HI werden höchstens mal 75 Einheiten FSH pro Tag gespritzt, hier sind es mindestens 150, meist so um die 300, manchmal auch 450 Einheiten pro Tag. Letzteres speziell dann, wenn der Körper nicht stark genug darauf reagiert, meist bei etwas älteren Frauen. Faustregel: Je älter, desto mehr Stoff braucht man.
Ambulant. Ist ja nur ein kleiner Transfer wie die Insemination. Auch die Punktion ist nur in Ausnahmefällen mit einem stationären Aufenthalt verbunden
Sehr unterschiedlich. Die reinen Behandlungskosten, ohne Medikamente, schwanken so zwischen 1.500 Euro und 3.000 Euro pro Zyklus, je nach dem, wo man ist. Unter 1.000 Euro kommst Du auch nicht weg, wenn Du ins Ausland gehst. Auch dazu habe ich eine Recherche gemacht. Für die Medikamente, natürlich abhängig von der Dosis, kann man auch noch mal so um die 1.000 Euro oder mehr kalkulieren, wenn man sie in einer deutschen Apotheke kauft. Den Preis kann man minimieren, wenn man im Ausland einkauft, z.B. Internetapotheke, oder Second-Hand. Zu diesen Themen habe ich auch nähere Informationen. Ich habe alles Second-Hand gekauft und dadurch meinen Medikamentenpreis etwa gedrittelt.
Sehr genaue und detaillierte Informationen zur IVF-Erfolgsquote bekommst Du beim
Deutschen IVF-Register. Bei heterologer IVF ist aber laut einer Studie der Universität Jena die Erfolgschance 2,1mal so hoch wie bei einer homologen IVF. Die Erfolgsquote ist auch höher als bei HI. Da ich inzwischen einige Fälle speziell mit Spendersamen kennen gelernt habe, habe ich selbst eine kleine Statistik, die recht optimistisch aussieht:
Wer eine IVF mit Spendersamen in Deutschland macht, benötigt die Zustimmung der Ethik-Kommission der Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die IVF durchgeführt wird. Zu Deiner Region bitte Erfahrungen eingeben
Info zu Berlin von Tralala: In der Praxis von Dr. Peet und Dr. Sydow am Gendarmenmarkt braucht man seit kurzem (Herbst 2004) keinen Antrag bei der Ethikkommission mehr zu stellen. D. h, man kann dort eine heterologe IVF machen, wenn die Ärzte dies für angezeigt halten.
Info zu Hamburg: Entscheidung der Kommission Reproduktionsmedizin ist nicht mehr notwendig, allerdings muß die IVF-Behandlung mit Spendersamen dort angezeigt werden. Kosten entstehen derzeit keine. Notarieller Vertrag wird von der dortigen Spermabank
Spermabank Hamburg nicht gefordert. Behandlung wird in der Praxis Bispink Horn Michel Seeler in Altona durchgeführt.
Info zu Hessen: Derzeit lehnt die Ethik-Kommission eine Heterologe IVF ab. Änderungen können sich im November 2006 ergeben.
Info zu Nordrhein-Westfalen: Es wird keine Zustimmung der Ethik-Kommission mehr benötigt. In der Behandlungsakte muss lediglich eine Stellungnahme eines Psychologen enthalten sein, der die Heterologe IVF für das betreffende Paar befürwortet.
Vor einigen Monaten war eine Frau im Forum, die die IVF in Göttingen machen läßt. Da ich ihr auch Informationen geschickt hatte, weiß ich noch, dass die Ethik-Kommission dort wohl etwas komisch sein soll. Die wollten Kohle für ihre Entscheidung (500 Euro?) sehen, egal, ob sie sich dafür oder dagegen entscheiden. Das, finde ich, ist schon ein Hammer! Zumindest hat sie die Zustimmung bekommen. (Anmerkung von Kirsten: Göttingen gehört ja auch zu Niedersachsen, da müßte demnach die gleiche Kommission wie bei uns zuständig sein. Wir hatten keine Probleme und mußten 155 Euro zahlen.)
Kommentar: In Niedersachsen ist die Ärztekammer Hannover zuständig. Die Bearbeitungsgebühren dort betragen 153 Euro. Auf 500 Euro; kann man kommen, weil zusätzlich ein notarieller Vertrag aufgesetzt werden muß. Dieses ist allerdings bereits schon für die HI notwendig. Es handelt sich daher nicht um Kosten, die speziell durch die IVF entstehen
Rebella
Anmerkung von Kirsten C.: Wir haben unseren IVF-Antrag Ende April 2004 bei der Ärztekammer Niedersachsen gestellt, einen Monat später hatten wir die Genehmigung. Unser Zentrum hat uns gesagt, daß die Entscheidung der Ethikkommission nicht bindend sei und sie eine heterologe IVF auch bei einem Nein der Ethikkommission durchführen würden. Wir mußten für den Antrag 155 Euro nach Erhalt des positiven Bescheids bezahlen, weitere Kosten hatten wir nicht, auch einen notariellen Vertrag brauchten wir nicht. Allerdings hatten wir vorher schon einen mehrseitigen Vertrag mit unserer Samenbank abgeschlossen (in dem auch alles wie Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft etc. geregelt ist) und haben für den IVF-Antrag eine Kopie dieses Vertrages eingereicht. Weitere Unterlagen, die wir benötigten: Nachweis der medizinischen Indikation, Darstellung der bisherigen Behandlungsmethoden, andrologische Originalbefunde, Nachweis über Aufklärung und Einwilligung des Paares (Unterschriften auf einem Vordruck), Nachweis des Familienstandes (unbeglaubigte Kopie), Bestätigung, daß der Samenspender aufgeklärt wurde und eingewilligt hat (müssen wir noch nachreichen, obwohl ich das für Quatsch halte. Schließlich kann es sein, daß der Spender gewechselt wird). Wir haben noch unsere Lebensläufe beigefügt, obwohl wir das nicht mußten, und zwar je einen tabellarischen Lebenslauf beider Partner und einen «familiären Lebenslauf», in dem wir auf einer halben Seite etwas über unsere Beziehung und den Weg, den wir hinsichtlich unseres Kinderwunsches gegangen sind, geschrieben haben. Viele Grüsse, Kirsten
Wurde dem Kind von den Eltern seine Abstammung mitgeteilt, hat dieses (sofern gewünscht) in Deutschland nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Erreichen des 18. Lebensjahres einen Anspruch darauf, die Identität seines Erzeugers von der Samenbank zu erfahren.
Nach unseren Informationen sieht die rechtliche Situation im Ausland anders aus. Uns wurde z.B. für die Tschechische Republik und für Belgien mitgeteilt, dass dort der Samenspender absolut anonym ist. Das Kind erhält hier keinerlei Informationen über die Identität des Erzeugers von der Samenbank (kann diese wohl auch nicht einklagen).
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht in Deutschland, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern Europas, das Recht auf Kenntnis der Abstammung. Bisher ist diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht in die Gesetzgebung eingeflossen. Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Ärztekammer allerdings eine Richtlinie herausgegeben, nach der Spenderdaten dreißig Jahre aufzubewahren sind. Dies ist die grundsätzlich längstmögliche gesetzlich forderbare Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen. Da gesetzliche Regelungen bisher fehlen, ist jedoch nicht gesichert, dass diese Richtlinie auch in Zukunft dauerhaft befolgt wird.
Neben der Verantwortung für das Kind und dessen Recht auf Kenntnis der Abstammung besteht selbstverständlich auch eine Verantwortung gegenüber dem Spender und dem Schutz seiner Privatsphäre. Ein Leiter einer Samenbank hatte daher die Idee, die Kontaktaufnahme des Kindes mit dem Spender nur über ein Notariat zu ermöglichen. Dies ist jedoch angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht durchsetzbar und wurde aus diesem Grunde von einem Notariat abgelehnt. Es ist trotzdem sehr zu empfehlen, bei einer Kontaktaufnahme sensibel vorzugehen. Zum einen sollte dem Spender die Möglichkeit gegeben werden, sich auf ein Treffen vorzubereiten, zum anderen kann auf diese Weise einer Enttäuschung des Kindes vorgebeugt werden, falls der Spender keinen Kontakt wünscht. An dieser Stelle sei noch einmal angemerkt, dass ausdrücklich lediglich das Recht auf Kenntnis der Abstammung besteht, also auf Kenntnis der Identität des Spenders, nicht aber auf eine Kontaktaufnahme mit diesem.
Obgleich nach der Richtlinie der Ärztekammer Spenderdaten dreißig Jahre aufbewahrt werden sollen, ist angesichts der bisher fehlenden gesetzlichen Regelungen eine dauerhafte Aufrechterhaltung dieser Richtlinie nicht in jedem Fall gesichert. Ärzte folgen üblicherweise den Richtlinien der Ärztekammer, dennoch kann man eine Herausgabe der Daten nicht erzwingen. Selbst wenn gesetzliche Regelungen folgen sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Ärzte diesen verweigern oder die Insolvenz einer typischerweise als GmbH geführten Samenbank, beispielsweise infolge einer Schadenersatzklage, dazu führt, dass sie ihren Verpflichtungen zur Datenhinterlegung nicht mehr nachkommt. Auch können Fehler in Computersystemen im Zusammenhang mit nicht korrekt durchgeführten Datensicherungen oder Schäden durch Feuer oder Wasser dazu führen, dass die Daten verlorengehen.
Die Informationen über die Identität des Spenders sind ein nicht ersetzbares Gut, eine Klage würde daher wenig helfen – Schadensersatz in finanzieller Form kann kein Ersatz für die fehlende Kenntnis der Abstammung des Kindes sein.
Ein weiterer Aspekt ist, dass die zukünftige Entwicklung von Politik und Gesetzgebung nicht vorhergesehen werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erlaubt es die rechtliche Situation, die Spenderdaten zur Einsicht des Kindes bei Erreichen der Volljährigkeit notariell zu hinterlegen. Es besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich dies in Zukunft ändert, falls beispielsweise durch europäische Gesetzgebung der Schutz des Spenders über das Recht der Kinder auf Kenntnis der Abstammung gestellt würde (auch wenn die Zeichen derzeit eher in die entgegengesetzte Richtung zeigen).
Aus den oben genannten Gründen kann es sinnvoll sein, eine unwiderrufliche notarielle Hinterlegung der Spenderdaten vornehmen zu lassen. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Kind bei Erreichen der Volljährigkeit ohne langwierige bürokratische Prozesse unmittelbar auf die Daten zugreifen kann.
Wie unwiderruflich wäre eine unwiderrufliche Hinterlegung tatsächlich? Es ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft gesetzliche Änderungen gibt, welche die notarielle Hinterlegung nicht mehr erlauben. Es ist allerdings dann die Frage, ob diese Änderungen auch rückwirkend auf bereits abgeschlossene notarielle Verträge anzuwenden wären und somit tatsächlich eine Zurückgabe oder Vernichtung der notariell hinterlegten Daten gefordert würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist zu erwarten, dass dies durch Gerichtsverfahren soweit hinausgezögert werden kann, dass die Kinder vor einer endgültigen Entscheidung volljährig werden und somit die Daten dennoch erhalten.
In Frankreich muss, anders als in Deutschland, nicht nur die Vaterschaft, sondern auch die Mutterschaft anerkannt werden, ursprünglich eingeführt als Schutz von während des Krieges durch Soldaten geschwängerten Frauen. In der Folge gibt es heute in Frankreich etwa eine halbe Million Menschen ohne Kenntnis ihrer väterlichen und mütterlichen Abstammung. Studien haben gezeigt, dass dies für viele Betroffene ein großes Problem darstellt. Auch aus diesem Grunde wurde in Frankreich eine Behörde geschaffen, wo die Daten von Spendern zentral hinterlegt und aufbewahrt werden und über die Kinder Kenntnis ihrer Abstammung erlangen können.
Es werden Name, Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift zur Zeit der Spende hinterlegt. Auf diese Weise ist das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet. Weitere Informationen, wie beispielsweise Beruf, Aussehen, Foto oder auch die Existenz und Identität von Halbgeschwistern, sind für die Kenntnis der Abstammung nicht erforderlich und werden daher auch nicht für die Hinterlegung freigegeben.
Die Hinterlegung der Daten erfolgt in folgenden Schritten:
Es ist also nur ein einziger Vor-Ort-Termin der Eltern in der Kanzlei erforderlich, der Rest kann per Post erledigt werden.
Zur Erstellung des Notarvertrages benötigt das Notariat folgende Informationen und Kopien von Dokumenten:
Die Dokumente sind möglichst per Post und nicht elektronisch zu versenden.
Die Spenderdaten werden in einem dedizierten Safe in der Kanzlei hinterlegt. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der Notarordnung und beträgt derzeit einhundert Jahre. Sollte die Kanzlei in dieser Zeit aufgelöst werden, so werden die Unterlagen von der Notarkammer übernommen und durch diese weiter verwaltet.
Die Kosten für die Hinterlegung betragen einmalig ca. 150–250 Euro, abhängig beispielsweise von den für die Vor-Ort-Termine erforderlichen Wegen und Zeiten.
Mit Erreichen der Volljährigkeit kann sich das Kind direkt an die Kanzlei wenden und nach Nachweis seiner Identität den Umschlag in Empfang nehmen. Sollte die Kanzlei nicht mehr existieren, kann das Kind über die Notarkammer Zugriff auf den Umschlag und die darin befindlichen Informationen erhalten.
Nicht jedes Notariat ist bereit, die Hinterlegung der Spenderdaten zu übernehmen. Gute Erfahrungen im Berliner Raum wurden mit der
Kanzlei Hager & Partner gemacht.
Mr Wong
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