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Gesundheitsreform (edit)
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Eingeschränkte Leistungspflicht der Krankenkassen für die Maßnahmen der sog. künstlichen Befruchtung (Stand 1.1.2004) Ab dem 1.1.2004 werden die Kosten für Kinderwunsch-Behandlungen bei gesetzlich Versicherten für einige Leistungen nicht mehr voll übernommen. Wir möchten Ihnen hier einen Überblick über die Änderungen geben. Vorweg eines: Unverändert wird die Diagnostik der Kinderlosigkeit von den Kassen ohne weitere Einschränkung übernommen. Natürlich gehören dazu auch die Kosten, welche entstehen, wenn Sie sich in einer Kinderwunschklinik vorstellen, um sich zu informieren und um die möglichen Behandlungen zu besprechen. Auch die Hormonbehandlungen, welche ausschließlich zur Verbesserung der Eizellreifung gegeben werden und nicht in Vorbereitung auf eine der unten aufgeführten Maßnahmen, ist weiterhin von Eigenleistungen befreit. Auch für die in der Tabelle aufgeführten Behandlungen ist eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse gewährleistet, allerdings mit den genannten Einschränkungen. #| ||Maßnahme | Kassenziffer (EBM) | Zahl der Versuche || ||1. Insemination im nicht stimulierten Zyklus (darunter fallen auch Behandlungen mit z. B. Clomifen und Ovulationstiming mit hCG) | 1181 | max. 8 Versuche (Einschränkungen siehe unten) || ||2. Insemination im stimulierten Zyklus | 1182 | max. 3 Versuche (Einschränkungen siehe unten) || ||3. IVF-Behandlung | 1188 u. a. | max. 3 Versuche IVF oder ICSI (Einschränkungen siehe unten) || ||4. ICSI-Behandlung | 1194 u. a. | max. 3 Versuche IVF oder ICSI (Einschränkungen siehe unten) || |# Das bedeutet die Übernahme des 50%-Anteils jeweils für die genannten Behandlungen, nur bei IVF oder ICSI sind es insgesamt drei, bei denen die Kosten übernommen werden, auch wenn von IVF zu ICSI gewechselt wird. Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Behandlungsversuch nicht auf die vorstehende Anzahl angerechnet. Dies bedeutet, dass nach einer Fehlgeburt ein Antrag ("Folge-Antrag") auf einen weiteren Zyklus gestellt werden kann. Als Schwangerschaft glt eine klinische Schwangerschaft, diese muss z. B. sonografisch nachgewiesen worden sein. Für die in der Tabelle genannten Behandlungen gelten folgende Einschränkungen: **Eigenleistung**:Für alle unter 1-4 genannten Behandlungen müssen die Patienten eine Eigenleistung von 50% der entstandenen Kosten (Medikamentenkosten, Arzthonorar, Laborkosten) erbringen. **Behandlungsplan**: Für die in der Tabelle genannten Maßnahmen muß zuvor bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ein Behandlungsplan mit Nennung der vermutlich entstehenden Kosten zur Genehmigung eingereicht werden. **Altersgrenzen**: Ehefrau und Ehemann müssen vor Therapiebeginn das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Ehefrau darf bei Therapiebeginn das 40., der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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