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Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) bildet die Abrechnungsgrundlage für die vertragsärztliche Versorgung. Die Rechtsverbindlichkeit des EBM ergibt sich aus § 87 SGB V. Danach bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen paritätisch besetzten Bewertungsausschuss. Dieser beschließt den EBM.
Es handelt sich hierbei um eine abschließende Definition der zur vertragsärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen, deren Bewertung in Punkten festgelegt wird. Die Umrechnung der
4,00.
Die Punktwerte können je nach Art und Ort der erbrachten Leistung stark differieren. In vielen Bereichen wird der Punktwert erst nach Abschluß der Übermittlung der Leistungen durch den Arzt
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