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EBM (edit)
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Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) bildet die Abrechnungsgrundlage für die vertragsärztliche Versorgung. Die Rechtsverbindlichkeit des EBM ergibt sich aus § 87 SGB V. Danach bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen paritätisch besetzten Bewertungsausschuss. Dieser beschließt den EBM. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Definition der zur vertragsärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen, deren Bewertung in Punkten festgelegt wird. Die Umrechnung der EBM-Punkte in Honorar erfolgt auf der Grundlage differenzierter Punktwerte. So errechnet sich beispielsweise aus einer im EBM mit 100 Punkten ausgewiesenen Leistung bei einem Punktwert von 4 Ct. je Punkt ärztliches Honorar von € 4,00. Die Punktwerte können je nach Art und Ort der erbrachten Leistung stark differieren. In vielen Bereichen wird der Punktwert erst nach Abschluß der Übermittlung der Leistungen durch den Arzt 2-3 Quartale später errechnet. Da bei vielen ärztlichen Handlungen ein festes Budget besteht (="Topf") sinkt der Punktwert umso mehr, je häufiger die betreffende Leistung von ärztlicher Seite erbracht wird. Der Kuchen wird in mehr kleinere Stücke atomisiert. Feste Punktwerte gibt es für Leistungen, welche außerhalt der Budgets geleistet werden, dazu gehört auch die Behandlung des unerfüllten Kinderwunsches. Auch andere aufwendige Therapien (Mammographie) haben einen festen Punktwert, der oft höher als der durchschnittlich erzielte ist.
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