KiWuWiki: Die Häufigsten Irrtümer- Teil 2

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Hier geht es zum ersten Teil der «häufigsten Irrtümer»


25. Es wird behauptet, wer IVF macht, der nimmt immer auch eine Abtreibung in Kauf, wenn sich zu viele Embryonen eingenistet haben.


Weitläufig besteht die Meinung, dass generell nach erfolgreicher IVF/ICSI eine Reduktion auf die gewünschte Anzahl “Kinder” vorgenommen wird. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen, denn in solchen Berichten/Dokumentationen wird oft von “krassen” Beispielen berichtet, wohl wegen der Quote. Es wird in den Medien bei Berichten über IVF immer wieder von Reduktion gesprochen und dabei die Tatsache verdreht, dass in Deutschland “nur” 3 Embryos transferiert werden – in den USA nach unserer Information bis zu 5.


Nach Angaben des Deutschen IVF-Registers (www.deutsches-ivf-register.de) waren im Jahr 2002 20,9 Prozent aller IVF-Geburten Zwillinge und 1,2 Prozent Drillinge. In einem Fall gab es Vierlinge. Alle anderen Geburten waren? Einlinge?.


Die Zahl der Mehrlingsschwangerschaften könnte deutlich reduziert werden, wenn statt ? wie bisher üblich ? nur noch 2 statt 3 Embryonen übertragen werden. Da es aber laut deutschem Embryonenschutzgesetz verboten ist, mehr als 3 kernverschmolzene Embryonen im Reagenzglas heranwachsen zu lassen, um davon die mit den besten Erfolgsaussichten auszuwählen, würde dies zu einer Verringerung der ohnehin mit ca. 18% nicht so hohen Erfolgsaussichten führen. Eine solche Verringerung wäre dann in der Tat den Frauen kaum noch zuzumuten. Siehe auch 5. ! (http://www.thieme.de/gebfra/04_03/fsn_03.html, http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/6186/ und http://humrep.oupjournals.org/cgi/content/abstract/18/9/1858 )


Das erhöhte Risiko, Mehrlinge zu bekommen, besteht übrigens nicht nur bei IVF und ICSI, sondern auch bei stimulierenden Hormonbehandlungen zur Zyklusunterstützung wie mit Clomifen oder Gonadotropinen ( Puregon usw..).


In diesen Artikeln wird von einer Schätzung ca. 150 Fällen (? Reduktion? ) pro Jahr gesprochen: http://www.zeit.de/2002/38/Wissen/200238_m-zwillinge.html und http://www.mehrlinge.com/Reduktion/dreisind1zuviel.htm


Dazu eine Auswertung des D.I.R. 2002, Seite 21: Der Anteil der Drillinge nach IVF / ICSI hat in den letzten Jahren merklich abgenommen. Waren es 1998 noch 7,67% der geborenen Kinder, 1999 ? 5,52%, in 2000 ? 4,54%, 2001 ? 3,39%, so waren es 2002 ?nur? noch 2,8% der geborenen Kinder. Von 1997 ? 2002 hat sich die durchschnittliche Anzahl der transferierten Embryonen von rund 2,5 auf ca. 2,2 reduziert.


Nach dem Spiegel-Artikel gab es 1999 486 Drillingsgeburten. Im gleichen Jahr gab es laut D.I.R. 554 Drillingskinder aus 206 Drillingsschwangerschaften, womit der Anteil der IVF-ICSI-Kinder unter den Drillingskindern 1999 etwa 32% war. ( Typisches quotentreibendes Zitat aus dem Spiegel-Artikel: “Drillinge sehen wir fast nur nach In-Vitro-Zeugung” ). Aus der Anzahl läßt sich ermitteln, daß 50 Kinder fehlen, in also maximal 156 Fällen können noch 3 Kinder geboren worden sein. Die 50 Kinder werden nicht alle durch Fetozit “verschwunden” sein, sondern auch durch natürlichen Abort.


Angenommen, die 150 Fetozide beziehen sich auch auf das Jahr 1999 (Wenn 1998 2,4mal so viele IVF/ICSI-Drillinge geboren sind wie 2002, muß es auch bei den Fetoziden einen Rückgang gegeben haben.) und der Anteil der Fetozide bei den IVF-Drillingen ist genauso hoch wie der Anteil bei Drillingen, die auf andere Weise entstanden sind und die 150 Fetozide beziehen sich ausschließlich auf Drillinge (wovon nicht unbedingt auszugehen ist), dann wären etwa 50 Fetozide auf Reagenzglasbefruchtungen zurück gegangen, die anderen 100 Fetozide nicht!


Eine ähnliche Schlussfolgerung lässt sich aus dem Buch? Wie weit gehen wir für ein Kind? von Martin Spiewak ziehen. Auf Seite 129/130 gibt er an, daß bei 80 ? 90% der Drillingskinder eine Sterilitätsbehandlung voraus gegangen ist, 49% aller Mehrlingskinder sind Produkt von IVF /ICSI. ? 80 ? 90% von 150 sind 120 ? 135, die Hälfte von 150 sind 75 Fetozide, die danach maximal auf IVF/ICSI zurückzuführen sind.


Es fallen also maximal 32% aller Fetozide bei Drillingen auf IVF-Drillinge. Man nimmt danach auch ?eine Abtreibung in Kauf, wenn sich zu viele Embryonen eingenistet haben? wenn man sich auf natürlichem Weg oder nur mit hormoneller Unterstützung um ein Kind bemüht. Darf deshalb keiner mehr Kinder in die Welt setzen? Immerhin entscheiden sich mindestens (oben nachgewiesen) drei Viertel aller potentiellen Drillingseltern gegen einen Fetozid.


Zum Thema Abtreibungen wäre es noch erwähnenswert, daß in Deutschland jährlich ca. 130.000 Abtreibungen durchgeführt werden, davon etwa 127.000 ohne medizinische Indikation. ( http://www.destatis.de/basis/d/gesu/gesutab16.htm ) Das ist jedes 6. ? 7. Kind. Diese Abtreibungen scheinen den Medien kaum noch erwähnenswert, obwohl sie gegenüber dem Fetozid bei einer Drillingsschwangerschaft in 1000-facher Anzahl durchgeführt werden. Wenn man bedenkt, daß heute etwa jedes 50. Kind durch IVF/ICSI entsteht, lässt sich daraus eine 20-fach höhere Bereitschaft zu einer Abtreibung bei ?normal? schwanger gewordenen Frauen ableiten.


26. Weiter wird damit argumentiert, es würden zu viele der durch Reagenzglasbefruchtung gezeugten Embryonen nicht zu einem Menschen werden.


Dabei wird das ungleiche Entwicklungspotential der befruchteten Eizellen nicht beachtet, weil es auch den meisten Kritikern nicht bekannt ist:
Zitat:? Bei Formulierung des Embryonenschutzgesetzes (http://www.wunschkinder.net/demo/gesetze/gesetze_embryonenschutzgesetz.htm) ging man davon aus, dass alle entstandenen Embryonen ein gleiches Entwicklungspotential haben. Dies ist, wie sich durch die Forschung der letzten Jahre herausgestellt hat, nicht der Fall. Wie oben erwähnt, erreichen nur 30% der PN- regulär das Blastozystenstadium.? [Prof. Leyendecker, Infobroschüre? IVF/ ICSI? Darmstadt, Seite 15, http://www.gynaktuell.de/pdf/00000058.pdf ]


Das Kinderwunsch Centrum München schreibt auf seiner Internetseite (http://www.kinderwunsch-centrum-muenchen.de/ivf/start.html) unter? Philosophie? zum Implantationsverhalten menschlicher Embryonen:? Dieses ist nämlich ausgesprochen schlecht: Von 10 sog. Präimplantationsembryonen (am Tag 2 nach der Befruchtung) führen nur etwa 1–2 zur Geburt eines Kindes, und zwar generell und nicht nur bei der In-vitro-Fertilisation oder verwandten Verfahren.? ?? Schon mit den heutigen Methoden lässt sich feststellen, dass etwa sechs von zehn menschlichen Präimplantationsembryonen derart massive chromosomale (zumeist numerische) Aberrationen, haben, die mit einer normalen Entwicklung oder gar mit einem späteren Leben unvereinbar sind.? ?? Daher stellt die Implantation und die Frühschwangerschaft einen vergleichsweise “gnadenlosen” Selektionsprozess dar, mit der Folge, dass von zehn gezeugten Embryonen nur 1–2 zur Geburt eines Kindes führen. (Der Mongoloismus ist hier keine Ausnahme, auch bei Embryo-nen mit einer Trisomie 21 kommt es in etwa 90 % zu einem Absterben, nur 10 % führen zur Geburt eines Kindes).?


Wer zählt die natürlich entstandenen Embryonen, die nicht zu einem Menschen wurden? Da gibt es demnach ähnlich viele, nur wir sehen sie nicht.


27. Das deutsche Embryonenschutzgesetz wäre ethisch einwandfrei


Auch solche Paare, die ihre befruchteten Eizellen bzw. Prä-Embryonen aufgrund ihrer eigenen Weltanschauung bereits als Menschen betrachten, werden, wenn sie mehr als 3 davon haben, vor die Entscheidung gestellt, ob sie die ?übrigen? gleich verwerfen wollen oder kyrokonservieren lassen. Wenn sie sich für die letzte Variante entscheiden, um ihren Kindern eine Chance zu geben, dann besteht die Gefahr, daß diese durch den Einfrierprozeß oder beim Auftauen sterben. So kann es leicht passieren, daß Embryonen ohne die Chance auf Menschwerdung transferiert werden, während die Embryonen, die wirkliches Entwicklungspotential haben, durch den Kyrokonservierungsprozeß zerstört werden.


Der Behandlungszyklus bei einer In-Vitro-Fertilisation ist ohne Frage für die Frau eine körperliche Belastung und für das betreffende Paar auch eine psychische Balastung. In Deutschland sind die Paare dazu gezwungen, diese belastende Behandlung ? im Durchschnitt ? häufiger auf sich zu nehmen als es nötig wäre. Der Anteil der am Ende erfolglosen Paare ist durch diese Praxis höher. Das heißt, mehr Paare als nötig müssen trotz dieser Strapazen am Ende auf ein Kind verzichten.


Solchen Paaren, denen auf Grund bekannter Vorerkrankungen keine andere Möglichkeit bleibt als ihre Kinder außerhalb des Mutterleibes zu zeugen und die außerdem eine genetische Belastung aufweisen, muß man nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz ?die entsprechenden Embryonen “unangetastet” in die Gebärmutter transferieren, um anschließend z.B. im Rahmen einer Fruchtwasserpunktion eine genetische Untersuchung durchzuführen, im Einzelfall mit der Folge eines nachfolgenden Schwangerschaftsabbruchs. Mit anderen Worten: Die Patientin wird derzeit vom Gesetzgeber genötigt drei eingewilligte Körperverletzungen über sich ergehen zu lassen (Eizellentnahme – Pränataldiagnostik – Schwangerschaftsabbruch) obwohl mit einer einzigen eingewilligten Körperverletzung (nämlich der Eizellentnahme) und nachfolgender Diagnostik an den entsprechenden Embryonen das gleiche Ziel zu erreichen wäre.? [http://www.kinderwunsch-centrum-muenchen.de/ivf/start.html]


28. Häufig wird gesagt, keiner hätte ein Recht auf ein Kind


Das ist sicher richtig. Das hat auch keiner gefordert.


Aber Fortpflanzungsfreiheit ist auch international als Menschenrecht anerkannt, u.a. in der UNO-Frauenkonvention (Art. 16, 1). Sie garantiert ?das Recht auf freie und verantwortliche Entscheidung über die Zahl der Kinder und den Abstand der Geburten?.? Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen...? (http://www.uno.de/menschen/index.cfm?ctg=udhr ]


Laut EU-Charta gibt es das Grundrecht auf das Gründen einer Familie und das Verbot von Diskriminierung ( bei Behinderung):
Artikel 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen: Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.


Artikel 21 Nichtdiskriminierung : (1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.


(gesammelt von Rebella 67, zuletzt ergänzt am 05.08.2004)


 

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