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Wenn man beginnt, sich mit dem Thema Adoption bzw. Pflege auseinanderzusetzen, tauchen immer wieder gleiche oder ähnliche Fragen auf. Hier soll versucht werden, die häufigsten Fragen und natürlich deren Antworten aus dem Adoptionsforum zusammenzufassen.
Des weiteren rate ich, die Suchfunktion im Adoptionsforum selbst zu nutzen. Viele Menschen, die das Forum gerade kennenlernen, wissen gar nicht, dass es diese praktische Funktion gibt und wie sie zu nutzen ist. Deshalb hier nun eine Kurzbeschreibung:
Links neben dem Forum befindet sich eine Leiste mit dem Namen Forum Funktionen. Hier kann man zwischen verschiedene Funktionen wählen, u.a. gibt es dort die Funktion suchen. Diese anklicken und in die erscheinende Maske unter Beitrag suchen den gesuchten Begriff eintippen, z.B. Hausbesuch. (Am besten Nur in diesem Forum suchen sowie jedes Datum wählen). Und schon gibt es zumeist jede Menge Treffer, die über die hier zusammengestellten allgemeinen Informationen hinaus, persönliche Eindrücke von angehenden Adoptiv- und Pflegeeltern zum gesuchten Thema wiedergeben.
An wen muss ich mich wenden, wenn ich ein Kind adoptieren bzw. in Pflege nehmen möchte?
Erster Ansprechpartner ist stets das örtliche Jugendamt. Da die Jugendämter sich in ihrer Vorgehensweise unterscheiden, ist es am besten, telefonisch Kontakt aufzunehmen und sich über das Vorgehen in der eigenen Stadt zu informieren. Manche Jugendämter möchten, dass die Bewerber zuerst bestimmte Seminare besuchen, andere schicken Informationsmaterial zu oder vereinbaren gleich den ersten Gesprächstermin. Die einzige Möglichkeit herauszufinden, wie das eigene Jugendamt vorgeht, ist ein Nachfrage, am einfachsten per Telefon.
Wie müssen unsere finanziellen Verhältnisse aussehen, damit wir überhaupt ein Kind adoptieren dürfen?
Hierzu ein Zitat aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter:
«Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie stellt eine Rahmenbedingung für die kindliche Entwicklung dar. Von den Bewerbern muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Aufwachsen des Kindes in ihrer Familie ökonomisch abgesichert ist.»
Mit anderen Worten: Reichtümer sind nicht Voraussetzung für eine Adoption. Das Kind soll in dieser Familie nicht an bzw. unter der Armutsgrenze leben, durchschnittliche Einkommensverhältnisse reichen völlig aus.
Muss unsere Wohnung schon jetzt über ein Kinderzimmer verfügen? Wie muss das aussehen?
Auch hier wieder ein Zitat aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter:
«Eine kindgerechte Umgebung mit Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern sollte gegeben sein. Ein ausreichender Wohnraum für die Familie, der für das Kind eine Rückzugsmöglichkeit bietet, sollte zur Verfügung stehen.»
Die Betonung liegt auf ausreichendem Wohnraum, d.h. der Familie sollten mehrere Räume zur Verfügung stehen, optimalerweise ein Raum, der bei Bedarf zum Kinderzimmer umfunktioniert werden kann.
Es wäre eher befremdlich, wenn ein Bewerberpaar bereits zu Beginn des Bewerbungsprozesses über ein voll ausgestattes Kinderzimmer verfügen würde. Da die Wartzeit auf ein Adoptivkind mitunter einige Jahre dauern kann, reicht es völlig, das Kinderzimmer einzurichten, wenn man weiß, dass das Kind kommt.
Bis zu welchem Alter darf man eigentlich ein Kind adoptieren?
Die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sagen hierzu:
«Das Mindestalter (der Bewerber) wird durch § 1743 BGB bestimmt. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt.
Starre Altersgrenzen sind nur bedingt geeignet, den Erfolg einer Vermittlung sicherzustellen. Das Alter ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B.Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweist. Zu bedenken ist, dass auch das heranwachsende Kind belastbare Eltern benötigt. Dem Wohl des Kindes wird es daher in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist. Oberhalb dieser Grenze wird eine Vermittlung daher nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.»
40 Jahre sind daher als Richtwert zu verstehen, eine verbindliche Aussage kann auch hier wieder nur das örtliche Jugendamt erteilen.
Welche Krankheiten führen dazu, dass man nicht adoptieren darf?
Grundsätzlich gilt, dass die Gesundheit der Eltern es ermöglichen soll, das Aufwachsen des Kindes zu begleiten und ihm die Pflege und Erziehung angedeihen zu lassen, die es benötigt. Lebensverkürzende Krankheiten, die im Vorfeld bekannt sind, so dass zu erwarten steht, dass das Elternteil vor dem Erwachsenenalter des Kindes verstirbt u.ä. sind durchaus ein Hinderungsgrund für eine Adoption.
Auch hier wieder ein Zitat aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
«Es muss gewährleistet sein, dass Bewerber über einen längeren Zeitraumhinweg physisch und psychisch in der Lage sind, die erzieherische und pflegerischeVersorgung des Kindes sicherzustellen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kommen auch Bewerber mit Behinderungen oder dauerhaften Erkrankungen in Frage. Von den Bewerbern muss deshalb verlangt werden, dass sie selbst nach bestem Wissen über sich Auskunft geben, behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten oder Psychologinnen oder Psychologen die Auskunft gestatten und erforderlichenfalls auch einer amtsärztlichen Untersuchung zustimmen. Das gleiche gilt für andere im Haushalt lebende Personen.
Der Umfang einer vom Jugendamt vorgeschlagenen ärztlichen oder psychologischen Untersuchung muss sich an den Notwendigkeiten des Einzelfallesorientieren. Die Untersuchung sollte aber insbesondere Auskunft geben über
• ansteckende Krankheiten,
• Krankheiten, die lebensverkürzend wirken oder zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führen können,
• schwerwiegende psychische und psychosomatische Beeinträchtigungen und Erkrankungen,
• Krankheiten und Behinderungen, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden kann,
• vorhandene Suchterkrankungen.»
Kann man auch adoptieren, wenn man vorbestraft ist?
«Die Bewerber haben der Adoptionsvermittlungsstelle ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass durch das Vormundschaftsgericht eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister angefordert werden kann. Eventuelle Vorstrafen sind kein genereller Hinderungsgrund für die Vermittlung eines Kindes. Ausschlusskriterien können allerdings Vorstrafen z.B. wegen sexuellen Missbrauchs, Kindesmisshandlung, Körperverletzung, Gewaltverbrechen o.ä. sein," Zitat aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.
Wie lange dauert ein Anerkennungsverfahren?
Ein Anerkennungsverfahren richtet sich nach den Bedürfnissen der Bewerber und den Vorgaben der Jugendämter. Manche Jugendämter haben eine vorgeschriebene Anzahl von Gesprächsterminen und Hausbesuchen, die absolviert werden müssen, andere richten sich völlig nach den individuellen Bedürfnissen der Bewerber. Abgeschlossen ist das Anerkennungsverfahren erst mit der Anerkennung bzw. Ablehnung der Bewerber. Insofern dauern Anerkennungsverfahren zwischen 3 Monaten und 2 Jahren.
Kann man als Bewerber auch abgelehnt werden?
Das ist möglich, passiert aber selten. Hierzu wieder die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter:
«Adoptionsbewerber haben einen Rechtsanspruch auf Prüfung ihrer Adoptionseignung, wenn sie die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland anstreben. Für Inlandsbewerbungen ist ein Rechtsanspruch nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (vgl. aber VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001, Das Jugendamt 2002, S. 464, 468).»
In den allermeisten Fällen werden die Unterlagen geprüft usw., ein Recht auf Anerkennung als Adoptivbewerber gibt es nicht. Wenn das Jugendamt zu dem Schluss kommt, dass man nicht geeignet ist, wird es den Antrag auf Anerkennung als Adoptiveltern ablehnen.
Wie sieht ein Lebensbericht aus und wie erstellt man ihn?
Ein sogenannter Lebensbericht gehört zu den Unterlagen, die Adoptionsbewerber beim Jugendamt abgeben müssen. Vielen Bewerbern fällt die Erstellung dieses Berichts schwer und auch hier gibt es keine eindeutigen Richtlinien für die Erstellung.
Grundsätzlich dient der Lebensbericht dazu, dass der Bewerber sich mit seinem bisherigen Leben intensiv befasst, sich seines Weges zum Adoptionswunsches klar wird und dazu, dass der Sachbearbeiter den Menschen, der diesen Lebensbericht verfasst, besser kennenlernt. Der Lebensbericht ist der Ausgangspunkt der Zusammenarbeit von Sachbearbeiter und Bewerber.
Manche Jugendämter geben Leitfäden heraus, was ein Lebensbericht enthalten sollte, andere machen keinerlei Vorgaben.
Jeder, der einen Lebensbericht verfasst, sollte bedenken:
Was ist beim ersten Hausbesuch zu beachten?
Das Anerkennungsverfahren beinhaltet mindestens einen Hausbesuch, d.h. der Sachbearbeiter besucht die Bewerber zu Hause. Normalerweise verfällt man als Bewerber in einen regelrechten Putzwahn, um sich bestmöglich zu präsentieren. Das ist völlig normal und auch sehr praktisch, schließlich wird mal wieder ordentlich durchgewischt ;-).
Dem Sachbearbeiter reicht eine normale Wohnung, d.h. er will sehen, wie die Bewerber wohnen, ob in dieser Umgebung grundsätzlich Kinder aufwachsen können. Außerdem haben die Bewerber die Möglichkeit, sich in ihrer gewohnten Umgebung zu präsentieren. Es ist also ein Vorteil, ein Heimspiel.
Manche Sachbearbeiter gehen nur in das Wohnzimmer, andere wollen die Wohnung sehen und wieder andere auch das potentielle Kinderzimmer. Manche machen auch einen Spaziergang mit den Bewerbern durch die nähere Umgebung, das ist aber eher selten.
Immer wieder beschäftigt Bewerber, was man anbieten sollte. Getränke und maximal etwas Gebäck lautet mein Rat. Wenn man bedenkt, dass der Sachbearbeiter mehrere Hausbesuche absolviert und überall auf einen reich gedeckten Tisch trifft, wird einsichtig, dass ein paar Kekse genau das Richtige sind. Jeder Sachbearbeiter kann einen «Höflichkeitskeks» nehmen, so ist der Gastgeber zufrieden und der Sachbearbeiter kulinarisch nicht überfordert.
Wie lange dauert es, bis wir ein Kind adoptieren dürfen?
Das ist die Frage aller Fragen und gerade die kann niemand beantworten, leider. Wenn ein Paar den Bewerbungsprozess durchlaufen hat und als Adoptiveltern anerkannt wurde beginnt das Warten. Wie lange das dauert hängt vor allem von zwei Faktoren ab:
Insofern können die Jugenämter selten eine Aussage treffen, wie lange die Wartezeit dauern wird. Zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren ist alles möglich und eine Garantie, dass man ein Kind adoptieren kann, gibt es nicht.
Warum wird Zweigleisigkeit kritisch betrachtet?
Unter Zweigleisigkeit ist in diesem Fall zu verstehen, dass ein Paar während des Anerkennungsprozesses (und danach) weiter versucht, ein leibliches Kind zu bekommen, zumeist durch Kinderwunschbehandlung.
Viele Jugendämter sehen diese Art der Zweigleisigkeit kritisch und raten davon ab, manche Jugendämter verlangen sogar bestimmte Zeitspannen, die zwischen einem Anerkennungsverfahren und dem Ende einer Kinderwunschbehandlung bzw. den spontanen Bemühungen um ein leibliches Kind liegen müssen.
Was steckt hinter dieser Haltung?
Wichtig ist sicher die Erkenntnis, dass ein angenommenes Kind ganz eigene Bedürfnisse hat. Jedes Kind, das adoptiert wird, wird sich im Laufe seines Lebens mit der Frage auseinandersetzen, warum seine leibliche Mutter es damals weggeben hat. Jedes angenommene Kind hat eine ganz eigene Geschichte, auch wenn es als Säugling zu den Adoptiveltern gekommen ist. Diese Tatsache müssen die Adoptiveltern erkennen, annehmen und begleiten.
Dazu ist es wichtig, vom Wunsch nach einem leiblichen Kind Abschied genommen zu haben. Der Wunsch nach den Erfahrung von Schwangerschaft, Geburt, den Wunsch danach, sich selbst oder den Partner im Kind wiederzuentdecken usw., diese Wünsche müssen bearbeitet sein. Auch das ist ein Prozess, der nicht von heute auf morgen geht und gehen kann.
Es ist aber für die Eltern und vor allem für das Adoptivkind extrem wichtig, dass dieser Prozess bei den Eltern abgeschlossen ist, nur dann können sich die Adoptiveltern ganz auf die Bedürfnisse ihres Adoptivkindes einstellen und ihm gerecht werden, dazu gehört eben auch, dass das Adoptivkind nicht als Ersatz für das leibliche Kind gesehen wird, sondern als das, was es ist: Ein Kind mit ganz eigener Geschichte, das man als Eltern begleiten darf.
Der oben beschrieben Prozess des Abschiednehmens vom Wunsch nach einem leiblichen Kind kann aber nur sehr schwer stattfinden, wenn man während des Anerkennungsverfahrens (und danach) noch auf ein leibliches Kind hofft, sei es spontan oder durch Kinderwunschbehandlung. Daher wird es in den meisten Jugendämtern nicht gerne gesehen, wenn ein Paar «zweigleisig fährt» bzw. mitunter ist die ausschießliche Konzentration auf den Adoptionprozess sogar Bedingung für die Eröffnung des Bewerbungsverfahrens.
Mr Wong
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