Hier noch ein Auszug von Stiftung warentest:
Gehaltsabrechnung entscheidet
Das Elterngeld hängt vom Nettogehalt der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes ab. Nachgewiesen wird es durch die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen und Unternehmern entscheidet der nach den Steuerregeln ermittelte Gewinn, von dem darauf zu zahlende Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden.
Mehr Geld durch Steuerklasse 3
Verheiratete Arbeitnehmer können sich ein höheres Elterngeld sichern, in dem der Elternteil, der den größeren Teil des Elterngeld erhalten wird, möglichst schon ein Jahr vor der Geburt in Steuerklasse 3 wechselt. Voraussetzung: Er verdient im Jahresdurchschnitt nicht ohnehin schon 2 700 oder mehr Euro netto und hat damit Anspruch auf den Elterngeld-Höchstsatz. Der Arbeitgeber zieht bei Steuerklasse 3 weniger Steuern vom Gehalt ab und zahlt mehr Geld aus. Dementsprechend höher fällt später das vom Nettogehalt abhängige Elterngeld aus.
Einbuße beim Partner
Aber Achtung: Wenn einer der beiden Eheleute in Steuerklasse 3 wechselt, kommt der Partner in Steuerklasse 5 und muss entsprechend höhere Steuern zahlen. Das heißt auch: Wenn der Partner mit dem geringeren Gehalt in Steuerklasse 3 wechselt, sinkt das sofort verfügbare Haushaltseinkommen. Die Einbuße ist allerdings nicht von Dauer: Nach Abgabe der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt den im Einzelfall gültigen Steuersatz und erstattet zu viel einbehaltene Lohnsteuer. Nach der Geburt des Kindes sollte der dann allein-verdienende Partner in Steuerklasse 3 wechseln. Das ist problemlos möglich und hat keinen Einfluss mehr auf das Elterngeld für den Partner. Sinnvoll ist Steuerklasse 3.
Steuernachzahlung wahrscheinlich
Familien mit Elterngeld müssen mit einiger Wahrscheinlichkeit Steuern nachzahlen. Das Elterngeld selbst ist nicht steuerpflichtig. Es löst jedoch den so genannten Progressionsvorbehalt aus. Das heißt: Für das Einkommen des Ehepaars ist ein höherer Steuersatz zu zahlen. Er entspricht dem Satz, der zu zahlen wäre, wenn auch das Elterngeld als Einkommen gewertet wird. Das wird beim Lohnsteuerabzug jedoch nicht berücksichtigt. Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Gehalt des weiter berufstätigen Partners abzieht, wird deshalb oft nicht ausreichen. Dementsprechend droht nach Abgabe der Steuererklärung eine Steuernachzahlung. Sie kann mehr als 2 000 Euro ausmachen.
Verlängerung bei gemindertem Erwerbseinkommen
Grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Bei Paaren kann ein Elternteil grundsätzlich nur für zwölf Monate Elterngeld bekommen. Der Partner hat jedoch für zwei weitere Monate Anspruch auf Elterngeld. Voraussetzung: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist für insgesamt mindestens zwei Monate vermindert. Mit anderen Worten: 14 Monate Elterngeld sind nur möglich, wenn vor der Geburt einer der beiden Partner erwerbstätig war und er seinen Job nicht inzwischen verloren hat. Alleinerziehende trifft es noch härter. Sie erhalten nur dann 14 Monate lang Elterngeld, wenn sie im Jahr vor der Geburt erwerbstätig waren und nur wegen des Kindes nicht arbeiten. Empfänger von Sozialleistungen und Arbeitslosengeld bleiben außen vor. Das gilt auch dann, wenn der Job erst kurz vor der Geburt verloren ging. Unabhängig vom Einkommen gezahltes Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro gibts immer nur für zwölf Monate. Das bisherige Erziehungsgeld ist zwar nicht höher, wird aber bis zu zwei Jahre lang gezahlt.
Tipps für verheiratete Eltern
Steuerklasse. Durch die Wahl der Steuerklasse in den zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes können Sie die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Das meiste Elterngeld sichern Sie sich, wenn der Elternteil, der den größeren Teil des Elterngeldes bekommen wird, im Jahr vor der Geburt Steuerklasse 3 hat. Die Wahl der Steuerklasse ist leicht. Beide Ehepartner gemeinsam beantragen sie bei der für sie zuständigen Kommune und legen die Lohnsteuerkarten vor. Die neuen Lohnsteuerklassen werden dann eingetragen. Der Wechsel ist einmal pro Jahr bis spätestens zum 30. November möglich. Bei berechtigtem Interesse sind auch mehrere Wechsel pro Jahr möglich. Nach der Geburt des Kindes ist oft ein weiterer Wechsel der Steuerklasse sinnvoll. Der allein verdienende Elternteil sollte Steuerklasse 3 wählen.
Freibeträge. Wenn Sie Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen lassen können, sollten Sie das unbedingt tun. Auch sie führen zu einem höheren Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung und damit zu einem höheren Elterngeld. Details zu Freibeträgen liefert der FINANZtest-Report Gehaltsabrechnung.
Steuernachzahlung. Wenn Ihre Familie Elterngeld erhält, sollten Sie für diese Zeit mit einer Steuernachzahlung rechnen und das Geld dafür beiseite legen. Das Elterngeld ist zwar nicht steuerpflichtig, aber es löst den so genannten Progressionsvorbehalt aus. Das verbleibende Einkommen wird wegen des Elterngelds mit einem höheren Steuersatz versteuert. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt ans Finanzamt zahlt, wird dieser Progressionsvorbehalt jedoch nicht berücksichtigt. Bei Bearbeitung der Steuererklärung wird sich daher in vielen Fällen eine Nachzahlung ergeben.
Elternzeit. Voraussetzung für eine Verlängerung des Elterngelds von zwölf auf 14 Monate ist eine Verringerung des Erwerbseinkommens für mindestens zwei Monate. Der Elternteil, der erwerbstätig ist, muss also innerhalb der 14 Monate nach der Geburt mindestens zwei Monate Elternzeit nehmen. Wenn Sie Elternzeit beanspruchen wollen, müssen Sie dies beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragen. Nur wenn dringende Gründe vorliegen, ist eine Verkürzung der Frist möglich. Noch zu beachten: Sie dürfen die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Eine weitere Verteilung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber mitzieht. Sprechen Sie Ihre Pläne am besten rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber ab. Über Details zur Elternzeit informiert der FINANZtest-Report Junge Eltern.
Informationen. Zahlreiche Informationen zu sämtlichen Details des Elterngeld-Gesetzes und einen Elterngeld-Rechner liefert www.elterngeld.net.
Partnerschaften. Sämtliche Tipps gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften, bei denen mindestens einer der Partner auf Lohnsteuerkarte arbeitet. Wenn Sie oder Ihre Partnerin ein Kind bekommen oder Sie gemeinsam ein Kind adoptieren, greift das Elterngeld-Gesetz ebenfalls und lässt sich der Elterngeld-Anspruch durch die Wahl der Steuerklasse optimieren. Als unverheiratetes Paar haben Sie und Ihr Partner ebenfalls Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe lässt sich jedoch nicht durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen.
Selbstständige. Auch als Unternehmer oder Freiberufler erhalten Sie selbstverständlich Elterngeld. Sie haben jedoch keine Möglichkeit, die Höhe zu beeinflussen. Maßgeblich ist bei Ihnen der nach Steuerregeln ermittelte Gewinn nach Abzug der darauf zu zahlenden Steuern und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
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