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Dies und das

Lohnfortzahlung bei Überstimulation

Eine Altenpflegerin aus Marburg wurde von ihrer Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter Bereicherung verklagt und die geleistete Lohnfortzahlung in Höhe von knapp 3.500 Euro zurückgefordert. Die Frau hatte sich wegen Kinderwunschs einer Hormonbehandlung unterziehen müssen und war im zuge dessen 61 Tage lang arbeitsunfähig gewesen.

Die Klägerin sah in der Arbeitsunfähigkeit ein „Selbstverschulden“ der Altenpflegerin. Die Frau habe sich aus „reinem Eigeninteresse“ durch die Hormonbehandlung ihren Kinderwunsch erfüllen wollen und daher ihre Arbeitsunfähigkeit selbst herbeigeführt. Der Arbeitgeber bestritt außerdem, dass bei der 31-Jährigen überhaupt Unfruchtbarkeit vorgelegen habe, da sie inzwischen ein zweites Kind bekommen hat.

Wer wegen eines Überstimulations-
syndroms krank geschrieben wird, kann mit der üblichen Lohnfort-
zahlung im Krankheitsfall rechnen, da es sich um eine ärztlich indizierte Behandlung einer Krankheit handelt
Es war ein ziemliches Hin und Her und gegenseitiges Verklagen: Erst verklagte die Altenpflegerin ihre Arbeitgeberin auf Auszahlung von Mutterschaftsgeld und Krankenkassenbeiträgen. Diese hatte die Geschäftsführung mit der geleisteten Lohnfortzahlung verrechnet und einbehalten. Dem wurde zunächst stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht hatte in einer Revisionsverhandlung die 31-Jährige dazu verurteilt, ihrem Arbeitgeber zumindest einen Teil der Krankenkassenbeiträge zu erstatten. Die Geschäftsführung des Altenpflegezentrums hatte nun in Marburg einen Folgeprozess angestrengt, um die volle Lohnfortzahlung zurückzubekommen, die ohne rechtliche Grundlage gezahlt worden sei.

In dem abschließenden Urteil wurde nun der Arbeitnehmerin recht gegeben und auch darauf eingegangen, dass die Frau anschließend ohne Behandlung schwanger wurde (was für Außenstehende möglicherweise unverständlich ist, Betroffene kennen jedoch solche Geschichten zur Genüge):

Es sei unerheblich, ob die Pflegerin unfruchtbar sei oder nicht. Entscheidend sei, dass sich die junge Frau auf Anraten der Ärzte für die Hormontherapie entschieden habe, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei: „Die Frau war nicht arbeitsunfähig weil sie leichtsinnig war, sondern weil sie auf ärztlichen Rat gehört hat.“ Es spiele auch keine Rolle, ob sich die Ärztin eventuell mit ihrer Diagnose geirrt habe.

Wer also wegen eines Überstimulationssyndroms krank geschrieben wird, kann mit der üblichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall rechnen, da es sich um eine ärztlich indizierte Behandlng einer Krankheit handelt


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Kommentare

6 Kommentare für “Lohnfortzahlung bei Überstimulation”

  1. Interessanter Artikel…
    für die Dummies und Blinden: gibt’s auf dieser Seite so etwas wie eine Rechtssammlung für alles, was mit Schwangerschaft und Kündigungsschutz zu tun hat und die aktuell ist?

    LG
    Princi

    Geschrieben von Princi am 12. April 2008 um 22:18
  2. Nee, weder dumm noch blind. Da es ja schwerpunktmäßig dann noch eine Kinderwunsch-Seite ist, sind die Urteile nur in Ausnahmefällen (wie diesem) für das Thema von Bedeutung

    Geschrieben von E. Breitbach am 12. April 2008 um 22:23
  3. Eine sehr wichtige Information.

    Mich würde ja mal interessieren, ob Arbeitgeber auch Lohn zurück behalten, wenn sich jemand “aus reinem Eigeninteresse” beim Sport oder beim Autofahren verletzt hat …

    Geschrieben von Rebella am 12. April 2008 um 23:20
  4. @rebella:

    http://www.rae-straubing.de/arbeitsrecht.html#5

    Da ist es ganz gut erklärt. Autounfall ist i.d.R. abgedeckt, bei leichtsinnigem Autorennen könnte man schon wieder diskutieren.

    Geschrieben von Charlotta-Marlene am 12. April 2008 um 23:56
  5. danke für die Info

    da ich Altenpflegerin bin habe ich beim ersten Versuch soviel neg Meinung gehört vom AG z.B. des müßte eigentlich als Urlaub abgezogen werden die Zeit der Krankheit usw…

    der 2. Versuch verlief leise und mit Urlaub da ich dies aber jetzt weiß werde ich bei einer ÜS mich krankschreiben lassen.

    Geschrieben von Pimboli am 13. April 2008 um 17:18
  6. Vielen Dank, Charlotta-Marlene. Wenn man also Kinderwunschbehandlungen mit Freizeitsport vergleichen würde, dann ist das Risiko, ein Überstimulationssyndrom zu erleiden ganz sicher nicht vergleichbar mit Risiken bei Extremsportarten, sondern eher mit welchen bei moderaten Sportarten. Von der Richtung könnte also kein Verlust der Entgeltfortzahlung drohen.

    Davon abgesehen sollte bei Kinderwunschbehandlungen aber auch bei Risiken, die mit denen bei Extremsportarten vergleichbar sind, die Lohnfortzahlung gelten. Denn es geht ja nicht um ein pures Freizeitvergnügen, sondern um eine notwendige Maßnahme zur Wahrnehmung der Reproduktion. Vergleich: Wenn ich eine bestimmte Krankheit habe und die mit einem hohen Nebenwirkungsrisiko behandeln lasse, gibt´s ja beim Eintreten dieser Nebenwirkung auch Lohnfortzahlung.

    Geschrieben von Rebella am 14. April 2008 um 13:23

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