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Urteil aus Karlsruhe: Kein Verstoß gegen Gleichbehandlung
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen auch weiterhin nur künstliche Befruchtungen bei Eheleuten mitfinanzieren. Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs seien rechtens, entschied das Bundesverfassungsgericht heute. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn nicht miteinander verheiratete Paare die Kosten für die Behandlung selbst tragen müssen.
Mit dem Urteil folgte der Erste Senat unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier nicht dem Sozialgericht Leipzig, das den Ausschluss von nicht Verheirateten für verfassungswidrig ansah und um Prüfung gebeten hatte.
Das Sozialgericht Leipzig hielt den Ausschluss unverheirateter Paare für verfassungswidrig und legte Karlsruhe die Regelung zur Prüfung vor. Im verhandelten Fall wollte ein Paar aus dem Raum Leipzig, das seit mehr als zehn Jahren ohne Trauschein zusammenlebt, eine künstliche Befruchtung durchführen lassen. Wegen einer reduzierten Zeugungsfähigkeit des Mannes kann das Paar nur mit Hilfe einer ICSI ein Kind bekommen.
Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Kostenerstattung, weil es keinen Trauschein gab. Laut Sozialgesetzbuch haben nur Verheiratete Anspruch auf eine Übernahme der Hälfte der Kosten, wenn die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre ist.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab es im Jahr 2005 in Deutschland 2,5 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften. Das bedeutet eine Steigerung von 35 Prozent innerhalb von neun Jahren. Im selben Jahr wurden 29 Prozent aller Kinder in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geboren, wie der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands mitteilte.
Presse-Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts
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