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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem solchen Fall zugunsten der Klägerin entschieden. In dem Verfahren hatte eine 1963 geborene Frau gegen eine Beamtenkrankenkasse geklagt, welche die Übernahme der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation aufgrund des Alters abgelehnt hatte.
Die Richter vertraten hingegen die Auffassung, dass die organisch bedingte Sterilität eine Krankheit sei, zu deren Behandlung die In-Vitro-Fertilisation diene. Damit bestehe grundsätzlich eine Leistungspflicht der Kasse. Auch die Ablehnung wegen nur geringer Erfolgsaussichten sei nicht zulässig. Ohnehin gebe es nur “vage Angaben” der Medizin zur Abnahme der Erfolgsaussichten nach Vollendung des 40. Lebensjahres.
Bei der Frau hatte der Eingriff, bei dem ein Embryo künstlich im Reagenzglas erzeugt und dann in die Gebärmutter eingepflanzt wird, nach Angaben einer Gerichtssprecherin letztlich keinen Erfolg. Die Kasse soll nun dennoch insgesamt rund 2.630 Euro der Behandlungskosten übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 17 K2917/04)
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