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Am 24. Mai 2007 bereits hat der Deutsche Bundestag das Gewebegesetz verabschiedet und damit die sogenannte EU-Geweberichtlinie aus dem Jahr 2004 in deutsches Recht umgesetzt.
Nach dem deutschen Gewebegesetz sind alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe sind, Gewebe und werden dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugeordnet. Ausgenommen vom Gewebebegriff sind Blut und Blutbestandteile. Keimzellen und Embryonen sind zwar keine Arzneimittel, unterliegen aber dennoch bestimmten Regelungen des AMG.
Knackpunkt ist die “Industrielle Weiterverarbeitung”. Eine Weiterverarbeitung von Gewebe, welches weder Blut noch Blutbestandteilen entspricht, findet in den Kinderwunschkliniken ja bereits bei Inseminationen und und der IVF statt. Wenngleich nicht in industriellem Ausmaß, da keine “Arzeimittel hergestellt werden”, sondern die Spermien und Eizellen (Embryonen) innerhalb des behandelten Paares übertragen werden. Anders ist dies bei Samenbanken.
Obwohl ein vereinfachtes Verfahren für die Reproduktionsmedizin gestattet wurde, sind nun besondere Anforderungen an die Dokumentation der Behandlungen und auch zusätzliche Diagnostik vonnöten. Und hier kommen wir zu den in der Überschrift erwähnten Kosten. War bisher eine Untersuchung auf HIV bei dem Paar vior Beginn einer Behandlung notwendig aber auch ausreichend, so muss dies jeweils zum Zeitpunkt der “Gewebsentnahme” erneut kontrolliert wurden.
Konkret bedeutet dies: Am Tage der Eizellentnahme (üblicherweise auch gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt der Spermienabgabe) muss bei dem Paar eine erneute Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Jedesmal ist erneut eine Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und C notwendig.
Nun ist diese Regelung jedoch noch nicht in die Abrechnungsmodalitäten der gesetzlichen Krankenkassen übernommen worden. Mkit anderen Worten: Es gibt dazu noch keine Abrechnungsziffer. Das widerum bedeutet, dass die Kosten 100%ig zu Lasten der Patienten gehen (wir reden hier von ca. 70 Euro). Die Abrechnung erfolgt als sogenannte “Individuelle Gesundheitsleistung” (IGL). Slche Leistungen sind normalerweise freiwillig und ergänzend zu bestimmten kassenleistungen durchzuführen. Z. B. also ein Ultraschall bei der gynäkologischen Krebsvorsorge.
Letzteren könnte man aber auch nicht durchführenlassen, wenn man sich auf die Basisuntersuchung und -leistung beschränken möchte. Bei der IVF geht das jedoch nicht. Lehnt man diese “Zusatzleistung” ab, kann der Arzt die IVF nicht durchführen, da er gegen geltendes Recht verstößt. Der Patient wird also zu dieser individuellen Gesundheitsleistung ganz unfreiwillig gezwungen.
Man kann zwar versuchen, die (Privat-)Rechung bei der Krankenkasse einzureichen, um sie im Rahmen einer Kostenerstatung bezahlt zu bekommen, ein direkter Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Mehr dazu im Deutschen Ärzteblatt. Gesetzentwurf des Bundestags [PDF]
Erschreckend zu erfahren, dass meine Eizellen nun als Arzneimittel eingestuft werden!!!
Die Frage nach dem gesunden Menschenverstand erübrigt sich bei der Gesetzgebung ja seit langem.
Ich dachte bisher, das Gewebegesetz gilt nur für solches “Gewebe”, das auf fremde Personen übertragen wird. Sonst macht das doch überhaupt keinen Sinn. Anderes Beispiel: Jemand hat eine Verbrennung im Gesicht und läßt sich Hautzellen aus seinem Oberschenkel dorthin verpflanzen. Da müsste noch obiger Logik das Gewebegesetz ja auch gelten. Ist die Verpflanzung dann verboten, wenn eine der Krankheiten entdeckt wurde?
Ein anderes Problem: HIV kann man ja erst nach 6 Monaten feststellen. Müssen nun alle Embryonen erstmal 6 Monate kryokonserviert werden? (Achtung, Sarkasmus!) Das Gleiche würde übrigens auch für Organspenden gelten.
Eine Frage noch: Ist das Gewebegesetz wirklich ein Gesetz mit Straffolgen oder ist es nur eine Richtlinie? Ich habe bisher letzteres angenommen. Richtlinien sind ja nicht unüberwindbar. Auch an die Richtlinien der BÄK halten sich ja nicht alle 100%-ig. …
Noch eine andere Frage dazu: Wir sind ja ein TESE-Paar. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Spermien und auch noch mal ca. 2 Jahre später wurde mein Mann ja bereits auf HIV etc getestet. Die EZ werden mir entnommen und auch wieder mir übertragen. Logik: wir sparen mal Kosten gegenüber den anderen Paaren
(sonst ist es ja eher umgekehrt).
P.S. Was unterscheidet eigentlich die Übertragung von Samen bei einer IVF unter Partnern von der häuslichen Übertragung von Körperflüssigkeiten *lol*? Muss da jetzt auch jedesmal vorher ein Test gemacht werden? Naja, Politik kann manchmal schon extrem komisch sein…
@atonne: So ist es. In diesem Falle sparen Sie tatsächlich mal etwas
Das wollte ich auch fragen.
Geht es hier um die KB mit Samenspende und Eizellenspende, oder auch für die der Zellen des Paares.
Im ersten Fall könnte ich die ganze Voruntersuchungen schon verstehen, aber es ist nicht so ganz klar im Text.
Ich würde noch weiter fragen, weil ich den ganzen Zweck nicht verstehe.
Kranke (ich meine da eigentlich gesunde Träger oder ähnlich) Menschen dürfen demzufolge kein KB machen oder wie?
Ich las irgendwo dass das irgendwie geregelt wurde.
@ Andra: steht alles im Artikel. Den Zweck der Richtlinie verstehe ich allerdings auch nicht.
Meine Frau und ich sehen es auch so wie ihr!Also könnten genau so einen Kommentar schreiben!
Aber ich überlege ob es die Möglichkeit geben würde z.B. in Form einer Sammelklage gegen die “Nicht-Bezahlung” dieser Untersuchung zu klagen(wenn diese Untersuchung schon sein muss!) Es kann doch nicht sein, dass der Bundesausschuss so ein Gesetz beschließt und die Patienten auf den Kosten sitzen bleiben!
Ist nicht jemand von euch oder jemand den ihr kennt Jurist???
Es gibt ja schon eine Sammelklage generell gegen die Nichtbezahlung von Kinderwunschbehandlungen, die von RA Udo von Langsdorff in Berlin und seinen Mandanten/innen (Kinderwunschpatienten)geführt wird. Dieser Punkt könnte da allenfalls als kleines Zusatz-Schmankerl dazu kommen.