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Wie Anwalt.tv berichtet, ist die Klage einer Frau abgewiesen worden, die nach einer Sterilisation aufgrund veränderter Lebensverhältnisse Kinderwunsch hatte:
Unfruchtbarkeit nach einer gewollten Sterilisierung ist keine Krankheit. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart besteht deshalb kein Anspruch auf eine Übernahme von Kosten für eine Resterilisierung [sic!, gemeint ist Refertilisierung] oder Maßnahmen der so genannten In-vitro-Fertilisation (Reagenzglasbefruchtung). Das Gericht wies mit einem am Montag bekannt gewordenen Urteil (Az.: 17 K 4212/04) die Klage einer Beamtin gegen ihre Beamtenkrankenkasse zurück
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Diese Entscheidung bestätigt die für gesetzlich Versicherte gültige Regelung auch für Privatversicherte.
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