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Krankenkassen

Fehlgeburt: Neuer Anspruch auf IVF

Gegenwärtig werden bei bis zu drei Behandlungen mit der künstlichen Befruchtung von den gesetzlichen Krankenkassen 50% der Behandlungskosten übernommen. Ein erneuter Anspruch ergibt sich nach Geburt eines Kindes. Wichtig ist in diesem Zusammenhang , dass eine “hinreichende Erfolgsaussicht” besteht.

Was mit diesem Passus gemeint ist, war seit dem 1.1.2004 unklar. Die Krankenkassen vertraten bisher den Standpunkt, dass nur eine Geburt zu neuen Ansprüchen führen kann::

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben entgegen der Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Dez. 2003 in einem sog. “Ergebnisprotokoll”, welches nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen wurde, festgelegt, dass künftig nur noch nach Totgeburten oder Geburten ein erneuter Anspruch auf künstliche Befruchtung bestehe, nicht jedoch nach Fehlgeburten.

Vor dem Hintergrund, dass zu dieser Regelung Sozialgerichtsprozesse bereits im Gang waren, traten die Spitzenverbände der Krankenkassen am 23./24.02. 2005 erneut zusammen.

Dabei wurde beschlossen, die Definition dessen, was als “hinreichend erfolgreich” anzusehen ist, zu ändern. Ein erneuter Anspruch auf eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Versicherer besteht demnach, wenn eine “klinische Schwangerschaft” vorgelegen hat, die dann zu einr Fehlgeburt führte. “Klinisch” meint, dass die Schwangerschaft im Ultraschall erkennbar gewesen ist. Unter den Begriff klinische Schwangerschaft fällt auch eine Eileiterschwangerschaft.


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