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Die Kosten für eine Befruchtung im Reagenzglas können in der Schweiz weiterhin nicht der obligatorischen Krankenversicherung angelastet werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Beschwerde einer Patientin abgewiesen.
Eine Schweizer Bürgerin hatte ihre Kasse auf die Erstatung von 2260 Franken verklagt, die sie im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung für Medikamente ausgegeben hatte. Das EVG beschied nun, dass eine Zahlungspflichtder Kasse nicht bestehe.
Weiterhin maßgeblich sei ein Grundsatzurteil des EVG von 1999, in dem die Kassenpflicht einer Reagenzglasbefruchtung verneint wurde. Die Grundlagen für diese Entscheidung bestünden weiterhin unverändert. Die entsprechenden Behandlungsformen werden weiterhin auf der Negativliste der Krankenpflege-Leistungsverodnung aufgeführt.
Daniel Dauwalder, Pressesprecher des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), wies darauf hin, dass gegenwärtig kein Antrag vorläge, diese Regelung zu ändern. In einem anderen Artikel dieses Blogs wurde bereits auf eine Initiative des Vereins “Kinderwunsch” hingewiesen, der sich für die Kostenübernahme der Kassen bei der IVF stark macht. Dieses Urteil dürfte ein schwerer Rückschlag in diesem Bemühen sein.
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