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Werden Kinder im Ausland von einer Leihmutter ausgetragen, dann sind sie rechtlich nicht verwandt mit den Eltern, die diese Kinder bestellt haben und mit denen eine genetische Verwandtschaft besteht, so entschied das Verwaltungsgericht Berlin Ende November einem Eilverfahren. Der beantragte Familiennachzug zweier in Indien geborener Kinder nach Deutschland wurde vorläufig abgelehnt.
Der genetische Vater der Zwillinge ist ein Deutscher und sie waren im Januar 2008 von einer verheirateten indischen Leihmutter geboren worden. Da die Kinder in einer bestehenden Ehe geboren wurden, ist der indische Ehemann der Leihmutter nach dort gültigem Recht der Vater. Dies hat er bisher nicht angefochten und die in Indien lebenden Kinder haben daher auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Dem indischen Recht zufolge ist der Ehemann der Leihmutter der Vater der Kinder. Folglich seien die Kinder von Leihmüttern auch nach indischem Recht deren Kinder und mit den Wunscheltern nicht verwandt, begründete das Gericht sein Urteil. Dies gelte auch, wenn der Wunschvater in einer indischen Geburtsurkunde als Vater aufgeführt sei. Denn eine solche Urkunde könne in Deutschland nicht anerkannt werden, da sie den deutschen Gesetzen widerspreche, demzufolge die Leihmutterschaft sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar ist.
Meist hat man bei solchen Urteilen ja irgendeine Meinung, die dem gesunden Menschenverstand entspringt. Hier habe ich aber wirklich Probleme, eine eigene Meinung zu entwickeln, denn wie man es dreht und wendet,der Sachverhalt bleibt schrecklich für alle Beteiligten und letztlich unauflösbar
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.11.2009, VG 11 L 396.09 V
Schauderhaft…
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Wo ist denn die Leihmutrterschaft bewiesen? Es könnte ja auch sein, dass der Deutsche eine Begegnung mit der Inderin hatte, aus der die Kinder hervor gingen. Wenn die Inderin jetzt auf die Kinder verzichtet, sollte der Vater sie auch bekommen können.
Ich habe nicht ganz verstanden, ob in dem hier geschilderten Fall die indischen Eltern das Kind nicht heraus geben wollen oder ob das nur eine Angelegenheit zwischen den Staaten ist, an der die Herausgabe nun scheitert.
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skurril klingt in meinen ohren vor allem dieses:
“…Eltern, die diese Kinder bestellt haben…”
wow, kinder auf bestellung; bei nichtgefallen gilt ein 14 tägiges rückgaberecht und natürlich eine 2-jährige garantie, falls das bestellte modell nicht vorschriftsmäßig funktioniert.
…da mein emil schon 3,5 jahre alt ist, ist er leider aus der garantie raus
gruß müllerchen
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@müllerchen: Jo, das sag ich in der Praxis auch immer: wenn´s Mehrlinge werden, ich nehme keine zurück
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Richtig müsste es heissen: “Dem indischen Recht zufolge, wie es die deutschen Behörden sehen wollen, ist der Ehemann der Leihmutter der Vater der Kinder.” Das von den Richtern zitierte indische Gesetz (aus dem Jahre 1872) ist eine Art Vermutungs-, bzw. Behauptungs-Gesetz, das immer dann zum Einsatz kommt, wenn ein indisches Ehepaar unterschiedliche Auffassungen hat, ob das Kind ehelich ist oder nicht. Bei diesem Fall allerdings gibt es keinen Streit darüber und alle indischen Beteiligten sind sich einig, dass der Deutsche der Vater ist. Entsprechend wird von der indischen Regierung und den indischen Gerichten die Vaterschaft des Deutschen nicht angezweifelt und ihm wurde das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Dem entsprechend sehen die Inder die Kinder als Deutsche, die Deutschen hingegen bestehen darauf, dass die Kinder Inder sind.
Das Embryonenschutzgesetz sieht Bestrafung vor von Personen die eine Leihmutterschaft medizinisch durchführen und/oder vermitteln. Nicht bestraft wird aber die Eizellenspenderin, die Leihmutter und die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.
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